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Wemeinuutzige Nachrichten.

I>I Gemäßheit der im §. 14 des die Besteuerung der Hunde und die Vernlinderuug der Gefahren der Hundswuch betreffeuven Gesetzes vom 31. Oktober 1833 enthaltenen Forschrift wird folgende

Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und Thieren

.bekannt gemacht.

(Fortsetzung und Schluß.

Einen der Tollheit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen ober begeifert bat, wo e6 einigermaßen lhunlich ist, ^ur Beruhigung deS Beschädigten nicht gleich tobten, sondern mit Vorsicht einfangen, cinfperren und sorgfältig bis zur Entschei­dung beobachten, weil sonst der Gebissene der folternk- sten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den be» handelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der Thal der Hund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. Es konnte ja leicht sein, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, milbin die weiteren Vorkeh­rungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebisse­nen unnoihig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wüthenden , aber dafür angesehenen , HundenVerletzte bloß aus Angst erbrausten, sind nicht selten.

Während der Beobachlungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werden.

Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde ge­bissene Thier muß alsbald gelobtet und, sowie das wirklich toUkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da­von benutzt werden darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das Herauswühlen durch Schwei­ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.

Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so muß die ganze Heerte, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und gelobtet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geifer des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg­samkeit und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert Von ande­rem Vieh einzusteUen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, ober doch je­des einzelne Stück vorsichtig abwaschen ; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wü­thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt .erkennt, welche es sind.

Immer muß die ganze, drei Monate lang abzuson. beruhe, Heerde von andern abgehalten, jede Gemein, schäft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Ver. brauche geschlachtet ober veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einsallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. DieiSlücke, an welchen sich Merkmale der anssagen- den Wuth wahrnehmen lassen, sind alsbald zu tödten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen.

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hauslhier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth , todt schlüge, im Falle ferner Kunttverstän- dige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be­schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzle zu übertragenden, Kur unterworfen werben. Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, miss an­gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkviehe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge» gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen ober beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver­brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort ober Stall eines tollen oder der Wuth-verdächtigen Hundes, ober eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus- hieres, Rindviehes, Schweines rc. muß, sobald das Tbier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als, thunlich alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gist durch den Spei­chel, der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa­che Weise aus andere Thiere fortpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb auszelüftet, mit Essigdämpfen