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H a n a u, Donnerstag den 22. Juni 1865.

Gesetzgebung.

Die Nr. V deS Gesetzblattes von diesem Jahr enthält:

Gesetz

vom 3. Mai 1865,

d ie Einführung g e a i chter Alkoholome­ter betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich W i l b e l in der I, Kurfürst von Hessen re. 2C.

erlassen nach Anhörung Unseres Gesammt-Staats- ministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstände nachstehendes Gesetz:

1.

Behufs Ermittelung des Alkoholgehaltes, zu amt­lichen Zwecken oder im Handel und Verkehr, dürfen nur gcaichte Alkoholometer und Thermometer in Gebrauch genommen und nur amtlich festgestellte und gestempelte Reduktionstabellen angewendet werden.

§. 2.

Die Aichung der Alkoholometer und Thermometer sowie beider Instrumente in ihrer Verbindung der Thermo-Alkoholometer, hat das durch Unsere Ver­ordnung vom 5. September 1860, betreffend die Einführung eines allgemeinen Laudesgewichts, ge­bildete Normalaichamt, welches auch in dieser Be- ziehnng Unserer Kommission für Handels- nud Gc- werbeangelegenheiten untergeordnet wird, gegen die von Unserem Ministerium des Innern festzusetzeudcn Gebühren zu besorgen.

Die in §. 1 erwähnten Reduktionstabellen werden von dem Normalaichanit gegen eine den Selbstkosten entsprechende Vergütung abgegeben.

8-0.

Die Centralaichstelle führt den gekrönten Löwen des Kurhcssischen Wappens mit der Unterschrift: K. Norm al-Aicha int" als Aichzeichen.

§. 4. '

Geaicht können nur werden:

a) gläserne Alkoholometer, welche den Alkohol­gehalt einer Flüssigkeit in Raumtheilen nach Tralles bei der Normaltemperatur von 12^ Grad Héaumur angeben;

l>) Thermometer, deren Scalen auf Papier oder Milchglas getheilt und mit der Oueckfilber- röhre in einer gläsernen Umhüllungsröhre eingeschlossen sind und deren Fundamental- abstand nach Réaumur in 80 Theile getheilt und abwärts bis mindestens auf. 10 Grad unter dem Gefrierpunkt fortgesetzt ist;

c) gläserne Thermo - Alkoholometer, bei denen das Quecksilber des Thermometers als Be­lastung für das damit verbundene Alkoholc- meter ohne anderweite Beschwerung ant- reicht und in der Dicke 6 Linien nicht über­schreitet.

§ 5.

Die Uebertretung der Vorschrift int §, 1 durch Benutzung ungeaichter Instrumente oder anderer als der amtlichen Reduktionstabellen wird mit einer Geldstrafe von einem Thaler bis zu zwanzig Tha­ler neben Konfiskation der verbotswidrigen Instru­mente geahndet.