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Gemeinnützige Nachrichten.

Mittel gegen die Huudswutb.

(Auszug aus einem dcèfalisigen Reskripte des Königlichen Landrathes ^des Kreises Neuinarkt in Schlesien.)

1) Der Schäfer Vogt zu Pirschen, Kreis Neu­markt , besitzt ein Geheimmittel gegen die Hunds- wüth, dessen Gebrauch sich in zahlreichen Fällen bei Menschen und Thieren, sowohl als Kur-, wie als Vorbeugungsmittel bewährt hat. Nachdem das König!. Ministerium nach mehrfach vor längeren- Jahren augestellten Versuchen von dem Ankauf des Mittels abstand , ist dem rc. Vogr gleichwohl auf eine Petition der betreffenden Kreisstände unterm 30. Juli 1859 eine Allerhöchste Specialconcession „zur Behandlung des Bisses wuthkranker Hunde unter Zuziehung eines approbirten Arztes" ertheilt worden 2) Das Mittel desrc. Vogt, aus einer Pille bestehend, kann nicht lange aufbewahrt, mit­hin nicht auf Vorrath verabfolgt werden, weil des­sen Hanptbestandtheilc (Maiwurm und Schlangen- wurzel) frisch gesammelt werden müssen, die Pille leicht eintrocknet und dann ungenießbar wird. Aus­serdem modificirt sich deren Bereitung nach dein Stadium der Krankheit, deren Alter, nach Ge­schlecht und Konstitution des Kranken. 3) Da die ersten Anzeichen der Hundswuth (i. e. unruhiger Schlaf, Mangel an Eßlust, innere Angst) frühestens 9—12 Tage, meistens erst vier bis fünf Wochen nach dem Bisse eintreten und mehrere Tage dauern, und das Mittel selbst noch im zweiien Stadium der Krankheit (beim Eintritt der Wuthaufälle und Wasserscheu) als erfolgreich sich gezeigt hat, so ist bei dem geregelten Post- und Telcgraphenverkehr die rechtzeitige Beziehung des Mittels immerhin ermöglicht. Poststation für Pirschen ist Kostenblut, Telegraphenstation aber Neuinarkt in Schlesien.

4) Die Pillen Hind von dem rc. Vogt unter genauer Angabe des Zustandes, Alters, Geschlechts und der Konstitution des Kranken für den Pxeis von 10 — 15 Sgr. (je nach Alter und Geschlecht), bei Versendung durch die Post 5 Sgr. mehr für Bo­tenlohn, Verpackung rc. zu beziehen, einschließlich ausführlicher Gebrauchsanweisung. Die ärztliche Zustimmung zum Gebrauch ist den Anträgen bei- zufügen. 5) Vor Eintreffen des Mittels, resp, an- derweiter ärztlicher Hülse ist es gut, die Wunde mit gelindem Essig und Salz vermischt wiederholt auszuwaschen. 6) Nur wenn eine rechtzeitige Be­ziehung des Miltels unmöglich war und die ‘24 bis 28 Stunden dauernden Wuthanfälle bereits eiuge- treten sind, ist die Herbeirusung des rc. Vogt be­hufs Leitung der Kur und Beobachtung der Pa- roxismcn erforderlich. 7: Schließlich die Bemer­

kung, daß :c. Vogt zur Zeit nicht geneigt ist, daS Mittel zu veröffentlichen oder zu verkaufen.!

Neu markt in Schlesien, 10. November 1863.

Der Königl. Landrath v. Knebel-Do eberitz.

(Landw. Anz. f. Kurh. Nr. 4 u. 5 von 18(15.)

Die Anwendung möglichst vollkommenen Saatgutes.

Das Herarmaheu der Frühjahrsbestellung mahnt wieder einmal recht eindringlich an die eminenten Vortheile der Anwendung möglichst vollkommenen Saatgutes, an den großen Einfluß der Wahl dessel- ben aus die Erträge. Jedes Samenkorn, jede Saat­knolle ist ein Individuum, von dessen Tüchtigkeit zu einem großen Theile die der Nachkommenschaft, oder hier mit andern Worten, die Ernte abhangt. Auf derselben Fläche eines Morgens wachsen, unter sonst gleichen Verhältnissen, je nach der Auswahl und Vollkommenheit des Saatgutes, 3 oder 5 Wispel Kartoffeln, 9 oder 16 Scheffel Roggen, .6 oder 12 Scheffel Erbsen rc». Nicht immer ist es mög- lich, sich von außerhalb das möglichst beste Saatgut zu verschaffen, meist ist eS aber ausführbar durch sorgfältige Scheidung des zu Gebote stehenden Samens den vollkommensten Theil desselben für die Bestellung auszusondern. Hier lohnt sich Zeit und Kostenaufwand aus das reichlichste. Wie dies alles denn auch tüchtige Wirthe zu ihrem größten Vortheil wissen und thun.

(L. Z. f. d. P. S.)

(Landw. Anz. f, Kurh. Nr. 4 u. 5 von 1865.)

Cassel. Nachstehende Verordnung der Pariser Polizeipräfektur über den Gebrauch des Petro­leums wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht:

Das gereinigte Petroleum ist fast farblos. Der Liter darf nicht weniger als 800 Gramme wiegen (spec. Gewicht 0,80ü); Es darf sich nicht unmittelbar durch die Berührung mit brennenden Körpern entzünden. Um diese wesentliche Eigen­schaft festzustellen , gießt man etwas Petroleum in eine Untertasse und berührt die Oberfläche der Flüssigkeit mit einem brennenden Schwefelholz. Wenn das Petroleum vollständig von den leichten sehr brennbaren Oelcu befreit ist, entzündet es sich nicht, und selbst, wenn man das brennende Zündhölzchen hineinwirft, erlischt dasselbe, nach­dem es einige Zeit fortgebrannt hat. Jedes Mi­neralöl, das diese Probe nicht aushält, ist als gefährlich zu verwerfen.

Die Brennbarkeit selbst des brauchbaren Pe­troleums ist sehr groß, besonders' wenn poröse