Provinz Hanan.
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Hanau, Donnerstag den 16. Marz 1865.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Ussistenzinspektor bei dem Hauptsteueramt in Frankfurt a. M. Karl Winter das Prädikat; Oberinspektor zu verleihen, sowie
den Geometer Christian Schick und die Hülfs- revisoren Justus ülunghenn und Adolph Gerst nug provisorisch zu Revisoren bei dem Kontrol- bureau der Main-Weserbahn zu ernennen; auch
den Oberzollkontroleur Karl Eckhardt zu Carls- Hasen in den Ruhestand zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Baukommissar Titus Gombert zu Kirchhain i» gleicher Eigenschaft nach Fritzlar zn versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Amtsassessor Christian Friedrich Limberg er in Witzenhausen zum Justizbeamten bei dem Justizamt in Oldendorf, und
den Obcrgerichtsreferendar Daniel Georg Wilhelm Gleim von Cassel zum Amtsassessor bei dem Justizamt in Gelnhausen zu bestellen; auch
den Amtsaktuar Ludwig Limberger zu Homberg in den Ruhestand zn versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Oberst Rivière, Kommandeur der Landgen- darmerie, mit Pension ausscheiden zu lassen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Die Ausführung der Steuerrektifikation 'der Gemarkungen Windecken und Marköbel, Amts Mindesten, ist von der unterzeichneten Behörde dem Steuerrevisoratsgehülsen Baring, dermalen in Hanau, übertragen worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Cassel am 21. Februar 1865.
, Kurfürstliches Obersteuerkollegium. Ko ch.
2. Die Lehrerin 'Viktoria Schaub zu Cassel hat bei uns augezeigt und bei Kurfürstlichem Stadtgericht allhicr eidlich bestärkt, daß bei dem am 7. v. M. im rc. Becker'schen HauS am Ständeplatz hkerselbst Statt gehabten Brand ihr die in ihrem Besitz befindlich gewesenen, auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen der Kurhefsischen Landeskreditkasse:
1) Serie Bb Nr. 4222, vom 28. September 1844, über 200 Thlr.:
2) , Bb , 3639, , 22. März 1844, über 200 Thlr., nebst den dazu gehörigen Zins ab schnitten abhanden gekommen seien.
Es werden daher nach Vorschrift des §. 6 der Verordnung vom 18. Dezember 1823 die gegenwärtigen Inhaber der gedachten Schuldverschreibungen und Zinsabschnitte aufgefordert, sich, unter deren Vorlegung, vor dem Ablauf von drei Monaten nach der demnächstigen zweiten Aufforderung, welche in Jahresfrist erfolgen wird, bei der L«N-