Hanau, Donnerstag den 19. Januar 1865.
E r n e n n unge n u v. d Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Königlich Hannoverschen Obcrbaurath Mohn das Kommandeurkreuz zweiter Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Alle Diejenigen, welche mit Einreichung ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hofofficen im Jahr 1864, namentlich für die Hoskämmerei, Hofküche, Hofkonditorei und Hofkellerei, desgleichen für den Marstall und das Leibgestüt zu Bebcrbcck, die Hofgärtnereien, die Hofjägerei, das Hofholzmagazin, die Engraisse- rie und die Schweizerei, sowie endlich über Hof- banten, bis jetzt im Rückstand sind, werden mit Hinweisung auf die in der Verordnung vom 14. März 1801 angedrohten Nachtheile hierdurch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 31. Januar k. J. bei den betref- senden Behörden abzugeben.
Cassel am 27. Dezember 1864.
Kursürstl ich c s Ob erh o fmar s ch a ll amt.
2. Diejenige» Besitzer von Hengsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahr 1865 zur
Stutenbedecknng zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in den von den betreffenden Laubrathsämtern dieserhalb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich angeord- ueten Besichtigung vorzuführen.
Zugleich wird unter Beziehung auf die diesseitige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858, die Vorschriften wegen Zulassung der Stuten zu den Privathengsten betreffend, daraus aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie, in jeder Beziehung zur Fortpflanzung brauchbare Beschäler zugelasscn werden, und daß zufolge der gesetzlichen Bestimmungen derjenige,, welcher seinen sengst ohne zuvor ausgewirkte Erlaubniß zur Stuten- bedeckung verwendet, für jeden Kontraventionsfall eine Strafe von 10 Thlrn. verwirkt.
Cassel am 6. Januar 1865.
Kurfürstliche Landgestütdirektion. v. Eschstruth.
3. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Gebühren für Bestellung der mit der Post in einem Postort angekommenen und daselbst verbleibenden Briefpostsendungen (die sog. Ortsbricfbestellgebühren) in folgender Weise aufgehoben worden sind, bzw. aufgehoben werden sollen:
->) vom 1. Januar 1865 an bezüglich der Kreuz- und Streifbandsendungen;
b) v o m 1. Januar 1866 an bezüglich der sonstigen frankirten Briefpostseudun- geii und