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für bie Milstairpflichbigen ber Dorfschaften aus den Justizamtsbezirken Hanau 1 und 11,

b e ii 7; J anua r k. J.

für die Militairpflichtigen aus den Justizamts- .bezirken Sange-nfelMb und Nauheim,

den 9. 3 anuar k. I.

für die Militairpflichtigen der Justizamtsbezirke Windecken und Bockenheim,

den 1 0. Ä an « a r k. J.

für die Militairpslichtkgen des Justizamtsbezirks Bergen,

jedesmal

von Vormittags 9 Uhr an, bestimmt worden, was mit Bezugnahme auf die erlassenen besonderen Vorladungen hierdurch be­kannt gemacht wird. - z

Hanau am 5. Dezember 1864.

Kurfürstliche Polizeidirektion. Cornelius.

3. Polizeidirektion zu Haua u. Karl Krause von hier hat Behufs Niederlassung in Neuwied um Entlassung aus dem Kurhessischen Unterthanenverbande nachgesucht.

Hanau am 8. Dezember 1864.

Kurfürstliche Polizeidirektion. Cornelius.

4. Die Kreisliste über die zur nächstjährigen Re- krutirung Pflichtige Mannschaft aus der Alters­klasse 1844, bzw. zurück bis 1840, im Anshebungs- bezirk Gelnhausen wird vom 16. b. M. an acht Tage lang im Kreishauptort zu Jedermanns Ein­sicht und zwar im Lokal der unterzeichneten Behör de aufgelegt werden, welches die Herren Bürger­meister der Stadt- und Landgemeinden des Kreises in ihren Gemeinden mit dem Bemerken bekannt zu machen haben, daß ein Jeder verpflichtet sei, Mängel oder Irrthümer, insbesondere aber über« gangene Militairpflichüge, der unterzeichneten Be- Hörde zur Berichtigung und nachträglichen Auf­zeichnung, bei Meidung der im §. 63 des Rekru- tirnngsgcsetzes angedrohten Strafe, sofort Anzeige zu machen.

Gelnhausen am 9. Dezember 1864. Kurfürstliches Landrathsamt.

Gilt er.

5. Zur MilitairauShebung des Kreises Homberg für das Jahr 1865, wozu alle im Jahr 1844 ' geborenen männlichen Individuen, sowie alle sonst im §. 44 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. Sep­tember 1848 bezeichneten Personen des hiesigen Kreises Pflichtige sind, sind folgende vermine be­stimmt worden, auf

D o n n e r stag d c n 5. I a n n ar k. J. für bie Militairpflichtigen des Justizamtsbezipks Homberg, mit Ausnahme der Gemeinden Schell»

back), Sipperhausen, Sondheim, Steindorf, Aus- Haufen, Waßmuthshausen, Welferode und Werns- wig, auf

Freitag den 6. I anuar k. I.

für die Militairpflichtigen der vorstehend genannten acht Gemeinden und weiter für sämmtliche Mili- tairpflichtige des Jnstizamtsbezirks Borken, sowie auch für die israelitischen Militairpflichtigen anS dem Amt Raboldshausen und endlich auf

Sonnabend den 7. Kanua r k. J. für alle übrigen Militairpflichtigen des JüstizamtS- bezirks Raboldshausen.

Die Aushebung beginnt an jedem dieser Tage Morgens präcis 9 Uhr auf dem hiesigen Rathhans und jeder der bezeich­neten Militairpflichtigen hat sich dazu, bei 5 Thlr. Geld- oder dreitägiger Gefängnißstrafe, persönlich zu sistiren, bzw. sein Nichterscheinen durch glaub­hafte Nachweisung der Verhinderung entschuldigen zu lassen.

Homberg am 8. Dezember 1864.

Kurfürstliches LandrakhSami.

S ch e n ck zu S ch w e i n s st c r g.

"6. Zur MilitairauShebung des Kreises Fulda für das Jahr 1865 sind folgende Termine, als:

a) der 9. Januar 1865

für die Stadt Fnlda und für folgende Ortschaften des Justizamtsbezirks Fnlda II, nämlich: Besgcs, Bronnzell, Dietershan, Edelzell, Eichenzell, Engel­helms, Giesel, Glaserzell, Haimbach, Harmerz, Horas, Johannisberg, Jstergiesel, Kammerzell, Kerzell und Köhlhaus,

b) der 10. Januar 1865

* für die übrigen Ortschaften des Jnstizamtsbezirks Fulda II, ferner für sämmtliche Gemeinden des Justizamtsbezirks Fnlda III und für die Gemeinde Großenlüder anS dem Amt Großenlüder,

c) der 11. Januar 1865

für die übrigen Gemeinden des Amts Großenlüder, sowie für folgende Gemeinden aus dem Amt Dien« Hof, als: Büchenberg , Buchenrod, Döllbach, Dorfborn, Eichenried, Esters itub Flieden, d) der 12. Januar 1865

für die übrigen Ortschaften des AmtS Nenhof, und zwar an jedem Tage Morgens präcis 8 Uhr, in das alte Rathhaus dahier anberaumt worden, in welchen Terminen die zu dieser Aushebung Pflichtigen Leute, bei Meidung von 5 Thlr. Geld- bzw. dreitägiger Gefängniß- strafe, sich zu sistiren, eventuell ihr Nichterscheinen ' 1 in glaubhafter Form zu entschuldigen haben.

Die besonderen Vorladungen der Militairpflich- tigen guS jeder Gemeinde sind au die Ortsvor­stände geschickt und werden von diesen nach vor-