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oder dahier anzeigen, verfallen in die im § 63 des Nekrutirungsgesetzes, vo.n 29. September 1848 angedrohte Strafe.

Ziegenhain am 14. Oioücmber 1864.

Kurfürstliches Landrathsamt.

Gehren.

3. E d i k t a l l a d u n g.

Der bei der diesjährigen Aushebung über- gangene Militairpflichtige Wilhelm Sand rock geboren zu Stolzhausen den 29. Dezember 1843, welcher sich bis jetzt nicht sistirt hat, wird, da dessen dermaliger Aufenthaltsort unbekannt ist, hiermit aufgefordert, sich noch binnen 3 Monaten zur nachträglichen Erfüllung seiner Militairpflicht, bei Meidung der in den M. 69 und 70 des Rekru- tirnngsgesetzes vom 29. September 1848 ans das AnStrcten gesetzten Strafen, zu stellen.

Melsungen am 14. November 1864. Kurfürstliches Landrathsamt.

Fabe r.

4. Der zur Altersklasse 1843 gehörige und der Kurfürstlichen Artilleriebrigade überwiesene Mili­tairpflichtige Adam Koch aus Dickershausen, wel­cher sieb der Einstellung entzogen hat, wird anf- gefordert, sich noch binnen drei Monaten so ge­wiß zu stellen, als er sonst die in den §§. 69 und 70 des Nekrutirungsgesetzes vom 29. Septem­ber 1848 angedrohten Strafen und Nachtheile zu gewärtigen hat.

Homberg am 17. November 1864. Kurfürstliches Landrathsamt.

F. d. V.: Steinhan S.

5. P olizcidircktion zu Hau an. Der Lokomolivheizer Philipp Bäcker, genannt Mor-. harkt, von MMheim hat Behufs Niederlassung zu Stockstakt im Königreich Barern um Entlassung aus dem Km-Hcssischen Staatsverbande nachgesucht. Hanan am 23. November 1864..

Kurfürstliche Polizeidixektion. Corncliu s.

6. P o l i;c id ir ck t i o u zu H an an. Für den nach Amerika ansgewanoerlen Eigarrenmacher Hermann Herz von hier ist um Entlassung aus dem Knrhessischen Staatsverbande nachgcsncht worden.

Hanan am 25. November 1864. Kurfürstliche Polizeidirektion. E o r n e l i u S.

7. Die zur MilitairausMung für das Fahr 1865 ausgestellte Kreisliste, welche sämmtliche im §. 41- des Nekrutirungsgesetzes vom 29.' September "l.848 aufgeführte Militairpflichtige des hiesigen Kreises, nämlich:

1) die im Jahr 1844 geborene, im hiesigen Kreis hcinmthsberechligte Mannschaft,

2) alle bei der früheren Aushebung nach §§. 12, 51 und 52 zurückgesetzten Individuen,

3) alle nach §§. 21 und 26 einstweilen in das zweite Aufgebot gesetzten Individuen, welche ihrem Alter nach noch zum ersten Aufgebot gehören müßten,

4) alle, denen die Vergünstigung einjähriger Dienstzeit zu Theil geworden ist, so lange sie dieselbe nicht angetreten haben,

5) alle aus dem Ausland eingewanderten, noch nicht zur Aushebung im Inland gezogenen Individuen, welche im militairpflichtigen Al­ter zum ersten oder zweiten Aufgebot stehen, zu enthalten hat, wird vom 12. k. M. an im Lokal der unterzeichneten Behörde (Verwaltnngs- abtheilung) 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht aufliegen.

Mängel und Irrthümer in derselben, insbeson­dere etwaige Uebergehnngen, sind alsbald dahier anznzcigen, und zwar von den Nebergangenen selbst, deren Eltern und Vormündern, spätestens drei Tage vor der Aushebung, bei Meidung der gesetzlichen Strafe.

Zugleich wird zur vorläufigen Prüfung der Zeugnisse Behufs Begründung etwaiger Ansprüche auf alsbaldige Versetzung zum zweiten Aufgebot, sowie auf Vergünstigung einjähriger Dienzeit in Gemäßheit des § 57. des RekrutiruugsgcsetzeS Termin und zwar:

1) für die Ortschaften des Justizamtsbezirks Marburg I und Fronhausen auf

Montag den 1 2. Dezember b. 3.;

2V' für wie Ortschaften des Justizamtsbezirkö Treis' a. d. L. und Wetter auf

Mittwoch den 1 4. Deze mb er d. 3.;

3) für die Ortschaften des Justizamtsbezirks Marburg ü auf

Freitag den 16. Dezember d. I., jedesmal von Morgens 9 Uhr an, in das Geschäfts- lokal Kurfürstlicher Polizeidirektion bestimmt.

Marburg am 21. November 1864.

Kurfürstliche Polizeidirektion.

E ö ste r.

8. Die Kreisliste über die zur Rekrutirung des JahreS 1865 Pflichtige Mannschaft, als die Mili- tairpflichtigen von der Altersklasse 1844, der einst­weilen in vaS zweite Aufgebot versetzten von der Altersklasse 1840 an und der Zur nächsten Aus­hebung zurückgesetzten, sowie alle nach bem g. -14 des Nekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848 berufenen, wird vom 12. Dezember d. 3. an 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht offen liegen, wobei ein Jeder ausgefordert wird, Mangel oder Irrthümer, insbesondere aber überganzene Militair- pflichtige, der unterzeichneten Behörde anzuzeigen,