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Betriebs eines Gewerbes im Muherziehen zur Zeit der Zahlung' von hier abwesend sind, dagegen nicht die auf Wanderung abwesenden Ge­sellen und Gehülfen.

In der Rubrik Bemerkungen ist auch anzugeben, wenn und weshalb ein Glied einer Familie nicht mitgezählt werden ist, 5. B. ein Sohn des 9i. N. ist als Geselle auf der Wanderschaft :c., und ebenso ist der Heimathsort der hier OtSfremden mit Angabe des Kreises bei Inländern und des Landes bei Ausländern anznfnhren.

(Sg ist ferner bei den Mannspersonen, welche daS 22. und bei den FranenSpersonen, welche das 18. Lebesjahr zurückgelegt haben, anzugeben, ob dieselben verheirathet, Wittwcr oder Wittwe, geschieden oder ledigen Stan­des sind und dieses auch bei denen zu bemerken, welche sich ausnahmsweise vor dem gesetzlichen Heirathsalter verhcirathet haben.

Endlich ist noch bei denjenigen Personen, welche Hin b, taub stn m m, gcisteSzerrüttet oder verkrüppelt sind, dieses in der Rubrik Bemer­kungen anzugeben, und zwar, wenn sie verkrüp­pelt sind, mit Angabe des Körpergebrechens.

Die wichtigsten Bestimmungen finb den Formu­laren vorgedruckt und wird die Erwartung aus­gesprochen, daß jene bei der Ausfüllung sorgfältig werden beachtet werden.

Hanau am 14 November 1864.

Der Oberbürgermeister C a s s i a n.

2. Der der Artillericbrigade überwiesene Mili- tairpflichtige Joseph Freien st ein von Ucrzell, welcher sich der Einstellung entzogen hat, wird hiermit in Gemäßheit des §. 68 des Nekrutirungs- gesetzeS vom 29. September 1848 aufgefordert, sich noch innerhalb drei Monaten, bei MeLung der in den §. 69 und 70 des RekrutirungsgesetzeS angedrohten Strafen und Nachtheile, dahier zu sistiren.

Schlächtern am 7. Ndtzcmber 1864.

/ Kurfürstliches Landrathsamt.

F. d. L. : Schick.

3. P 0 li; ci d irekti0 n zu Hau an. Die Kreisliste für die MilitairauShebüng des Jahres 1865 liegt bestehender Vorschrift gemäß vom 14. k. M. au acht Tage lang im GeschäftSlokal der unterfertigten Behörde zu Jedermanns Einsicht offen.

ES wird dieses hiermit zur öffentlichen Kennt­niß gebracht, mit der Aufforderung an Jedermann, etwaige Mängel oder Unrichtigkeiten, insbesondere Uebergehungen von Militairpflichtigen in der Kreis­liste, dahier zur Anzeige zu bringen.

Verpflichtet zn dieser Anzeige sind die Militair- pflichtigen selbst, sowie deren Eltern und Vor­münder, worauf dieselben mit bem Bemerken anf- merksam gemacht werden, daß diejenigen von ihnen, welche vorgekommene Uebergehungen nicht min­destens 3 Tage vor dem Aushebnugstermin bei dem betreffenden Ortsvorstand oder hier zur An­zeige bringen, nach § 63 des RckrutirnngSgesctzes vom 29 September 1848 in die Strafe von einem Thlr. verfallen.

Sodann wird zur vorläufigen Prüfung der Zeug­nisse, durch welche Ansprüche auf alsbaldige Stet- lnug in das zweite Aufgebot und auf Begünstigung einjähriger Dienstzeit begründet werden sollen, so­wie zur entsprechenden Bedeutung der betreffenden Individuen hinsichtlich mangelhafter ober fehlender Zeugnisse, Termin:

1) für die Ortschaften der Justizamtsbezirke H a n a u i und Hana u H auf

den 14. k 0 m m enden M 0 n a t s ,

2) für die Ortschaften der übrigen JnstizamtSbe- zirke des Kreises auf

den 15? f 0 m in enden M 0 nat s, jedesmal von 8 Uhr Morgens, anher anberanmt, wozu sich die Ortsvorstände mit den betreffenden Wlitairpflichtigen cinzusiudcu haben.

In diesem vermin sind Seitens der Ortsvor- stäude diejenigen Militairpflichtigen zu sistiren oder insofern sie unwegfertig sind, anzumelden, welche an solchen äußerlich erkennbaren Korpergebrechen leiden, daß sie nach §. 46, pos, 2, des Rekrutirnngs- . gcsetzeö alsbald von hieraus, gestrichen werden können.

Hanau am 14. November 1864.

Kurfürstliche Polizeidirektion. Cornelius.

Die Kreisliste über die zur nächsten Rckruti- rung Pflichtige Mannschaft im Aushebungsbezirk Fulda. wird vom 5. f. M. an 8 Tage lang im Lokal der unterzeichneten Bebörde öffentlich auf­liegen, was die Ortsvorstände in ihren Gemeinden alsbald in ortsüblicher Weise bekannt zu machen haben.

Ein Jeder ist aufgefordert, Mängel vbey Irrthü­mer, insbesondere aber übergangene Bkilitairpflich- tige, zur Berichtigung und nachträglichen Ciuzeich- nung anzuzeigen.

Ucbergangenc Militairpflichtige, bzw. deren El­tern oder Vormünder, müssen wenigstens 3 Tage vor dem Aushebungstermin dem Ortsvorstand ihrer Gemeinde oder der Polizeidirektion von der geschehenen Uebcrgehnng, bei Meldung der gesetzli­chen Strafen, Anzeige machen.

Zugleich wird Termin zur vorläufigen Prüfung der Zeugnisse, durch welche Ansprüche auf einstwei- liehe Versetzung ins zweite Aufgebot dargethan werden sollen, und zwar:

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