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hier hat Behufs Niederlassung zu Heidingsfeld um Entlassung aus beut Kurhcssischcn Staats verbände nachgesucht.
Hanau am 9. November 1^64.
Kurfürstliche Polizeidirektion.
Eornclins.
7. Zur Bewirtung der ungeordneten Zahlung der Bevölkerung in hiesiger Stadt, welche Samstag den 3. Dczc m b c r d. I. vorgenonnneu werden muß, werden Formulärlisten zur eigenen Eintra- gung der zum.Hausstand gehörigen Personen an die sclbststäudigcn Ortsbewohner (Familieuvor- stäude) auSgetheilt, und es ergeht hierdurch an die Letzteren die Aufforderung, jene Formulare nach den folgenden Grundsätzen genau auszufülleu und sie zur Abgabe an die zur Abholung und Prüfung der Richtigkeit der Ausfüllung beauftragten Personen bereit zu halten.
Die von hier ausgehende Zahlung erstreckt sich nur auf die Eivilbcvolkerung (einschließlich jedoch der Beurlaubten und der im zweiten Aufgebot Stehenden) und ist bei Ausfüllung der Formulare Folgendes zu berücksichtigen:
Alle Zu- und Ausländer werden als Einwohner desjenigen Ortes angesehen, an welchem sie sich zur Zeit der Zahlung dauernd oder vorübergehend aushalten und es sind demnach einzutragen:
1) alle selbstständigen hiesigen Ortsbewohner (Familicnvorstände) und deren sämmtliche Fa- misiengliederg
2) alle Hjer in Lohn und Brod stehenden Dienstboten; , . ,
3) alle hier in Arbeit Stehenden oder Arbeit suchenden Gesellen und Gewerbsgchülfen, einschließlich derjenigen, welche in Handwerker- Herbergen eingekehrt sind;
4) alle Lehrlinge, Fabrikarbeiter ünd Taglöhner;
5) alle Personen, welche sich hier in einer lltt= te rrich t s-, L e h r-, B i l d u n g s-, Erzic- hungS-, Pension Laust alt rc. befinden oder sonst res Unterrichts oder der Bildung wegen dahier verweilen;
6)-alle in den hiesigen Kranken-, Entbindung s -, A r b e i t s h ä u s e r n, G e f ä n g- nissen, Besserungsanstalten :c. be findlichen Personen.
Ausnahme von obiger Regel: Nur solche Personen, -welche in Gasthäusern (mit Ausschluß der Handwcrkerherbergcn) oder als Gäste in Familien sich aushalten (also mit Ausschluß der in gemietheten Privatquartieren wohnenden Fremden), werden nichts als hiesige Einwohner betrachtet, folglich nicht mitgezählt.
Dagegen werden diejenigen Inländer, welche zur Zeit der Zahlung auf Reisen im In- oder
Ausland abwesend sind, als Einwohner ihres gesetzlichen Wohnorts dahier bei ihren Angehörigen mit in Ansatz gebracht.
Zu den demnach dahier mitzuzählenden Personen gehören auch Diejenigen, welche Behufs des Betriebs eines Gewerbes im Umherziehen zur Zeit der Zahlung von hier abwesend sind, dagegen nicht die auf Wanderung abwesenden Gesellen und Gehülfen.
In der Rubrik Bemerkungen ist auch anzugeben, wenn und weshalb ein Glied einer Familie nicht mitgezählt worden ist, z. B. ein Sohn des N. 9?. ist als Geselle auf der Wanderschaft re., und ebenso ist der HeimathSort der hier Otsfremden mit Angabe des Kreises bei Inländern nud des Landes bei Ausländern anzusühren.
Es ist ferner bei den Mannspersonen, welche das 22. und bei den Frauenspersonen, welche das 18. Lebesjahr zurückgelegt haben, auzugebeu, ob dieselben verhcirathet, Wittwer oder Wittwe, geschieden oder ledigen Standes sind und dieses auch bei denen zu bemerken, welche sich ausnahmsweise vor dem gesetzlichen Heirathsalter verhcirathet haben.
Endlich iß noch bei denjenigen Personen, welche blind, taubstumm, geisteszorrüttet oder verkrüppelt sind, dieses in der Rubrik Bemerkungen anzugeben, und zwar, wenn sie verkrüppelt sind, mit Angabe des Körpergcbrechens.
Die wichtigsten Bestimmungen sind den Formularen vorgedruckt und wird die Erwartung ausgesprochen, daß jene bei der Ausfüllung sorgfältig werden beachtet werden.
Hanan am 14 November 1864.
Der Oberbürgermeister
C a s s i a n.
8. Der der Artilleriebrigade überwieseue Mili- tairpslichtige Joseph Freienstein von Uerzell, welcher sich der Einstellung entzogen hat, wird hiermit in Gcmäßhcit des §. 68 des RekrutirnngS- gesetzes vom 29. September 1848 aufgefordert, sich noch innerhalb drei Monaten, bei Meldung der in den §. 69 und 70 des RekrutirungHgesctzes angedrohten Strafen und Nachtheile, dahier zu sistiren.
Schlächtern am 7. November 1864. Kurfürstliches Landrath samt.
F. d. L.: «chic f.
9. P o lizeid irektion zu H an a u. Die Kreisliste sftr die Militairaushebung des Jahres 1865 liegt bestehender Vorschrift gemäß Dom 14. k. M. au acht Tage lang im Geschäftslokal der unterfertigten Behörde zu Jedermanns Einsicht offen.
Es wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenut-