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14. Der Kammerrath Fricß von Meerholz hat für feine Tochter Malwine K-roline Elisabeth um Erthciluug eines Reisepasses nach Amerika nachgesucht.

Gelnhausen am 10. August. 1864.

Kurfürstliches Laudrathsamt.

sy. d. 8: Ulrich.

15. Montag den 22. August, Vormittags |10 Uhr, soll die diesjährige Grumetgräserei in den Sur= fürstlichen Anlagen am Wilhelmsbad, Fasanerie, Obstplantage und sogenannte Retraitc; au dem­selben Tag, Nachmittags 3 Uhr, in dem Kur­fürstlichen Schloßgarten zu Hanau, öffentlich meist« bietend versteigert werden.

Die Bedingungen werden an Ort und Stelle bekannt gemacht.

Fasanerei bei Hanau am 15. August 1864.

I in g rund t.

16. In Gemäßheit beS §. 5 des Gesetzes vom 4. April 1832, die Besteuerung des inländischen Weins betreffend, bringen wir hierdurch zur Kenntniß der Weinbauer, daß jeder derselben verpflichtet ist, der Steuerbehörde des Amtsbezirks innerhalb der näch­sten 3 Tage nach dem Ende der Kelterung den gewonnenen Most, oder im Fall der Weinbauer seine Trauben zur Kelterung an andere Personen ab- gibt, den muthmaßlichen Weinertrag daraus nach der Menge der Trauben anznmeldcu, auch anzu- geben, an wen er die Trauben verkauft habe, daß ferner der Weinbauer, welcher Trauben an andere Personen verkauft oder sonst abläßt, die Steuer von dem aus diesen Trauben gewonnenen Wein oder Most stets selbst zu entrichten hat, nachdem zuvor von der ganzen Quantität des durch ihn selbst oder andere aus seiner Traubenkreszens ge­wonnenen Mostes nach §. 3 des oballegirten Gesetzes 15 Prozent und nach Anleitung des Gesetzes pom 21. Juni 1843 der Hauötrunk durch die Steuer­behörde daran abgesetzt sein werden.

Die zu den in doppelter Ausfertigung ciuzurci- chenden Anmeldungen vorgeschriebenen gedruckten Formulare können bei den Ortsvorständen unent­geltlich in Empfang genommen werden, es ist in denselben jedes Gefäß, seien es Fässer oder Bütten oder andere, worin der Most oder Wein nach der Kelterung sich befindet, sowie deren Inhalt nach Stencrohmen und Vierteln und der Raum, wo solche aufbewahrt werden, in den betreffenden Spalten genau anzugeben. Treten Fälle ein, welche einen Aufschub der Kelterung nöthig machen, so hat der Weinbauer alsbald der Steuerbehörde davon -Meldung zu machen.

Alle Weinbauer sind verpflichtet, den kontroli- renben Beamten der Steuerverwaltung und den

diese dabei unterstützenden Beamten der Gemeinde die Behältnisse, worin sich der Most befindet, Be­hufs der Revision und der Ermittelung der Steuern nachzuweisen und zu öffnen.

Diejenigen welcheWcinbau betreiben, verfallen nach §. 24 des Gesetzes in die Strafe der Defraude, wenn sie die in dem §. 5 vorgeschriebenen Anzei­gen unterlassen ober unrichtig bewirken.

Auch werden die Weinbauer noch daraus auf­merksam gemacht, daß:

a) nach dem §. 4 der erwähnten Verordnung, wenn Verkauf des selbstgezogeueu Weins ent­weder sofort nach der Kelterung oder über­haupt vor dem 1. August k. J. Statt findet, mithin der Wein aus den Händen des Wein­bauers in andere Hände übergeht, die Ab­gabe" vor der Ablieferung nach vorgäugig Statt gehabter Feststellung der Quantität ein« gezahlt werden muß;

1») nach dem §. 6 desselben Gesetzes kein Trans­port von Trauben oder Most aus einem Bezirk in den andern ober an Orte, wo die Weinsteuer wegen mangelnden Weinbaues gar keine Anwendung findet, anders als un­ter steueramtlicher Kontrole übergcfiihrt werden darf;

'o) in beiden Fällen daher Anmeldung bei den Steuerstellen der Abscuknngs - oder Bestim­mungsorte Statt finden und der Führer eines jeden Transports darüber die ord- - < nungsmäßige Legitimation vorzuzeigen im Stand sein muß, welche an der Steuerstelle des Bestimmungsorts vor der Abladung oder Einlagerung abzugeben ist.

Hanau am 15. August 1864.

Kurfürstliches Provinzialsteueramt.

M e r r c m. Mathe s. K r a m c r.

Erledigungen von SchuttchrcrstcUen.

1. Die Schulstelle zu Lendorf ist erledigt.

Bewerber um dieselbe haben ihre mit den vor- geschriebenen Zeugnissen versehenen Meldungs- gesuche binnen vier Wochen dahier oder bei dem Herrn Pfarrer Wolfs zu Singlis cinzurcichcn. Homberg am 2. August 1864.

Kurfürstliches.Landrathsamt.

Schenck zu S ch w e ins b er g.

2. Die Stelle eines Lehrers der französischen und englischen Sprache an der hiesigen Realschule mit Progymnasium ist erledigt.

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