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6. Die im laufenden Jahr in der RettungSanstalt auf dem Hof Raith bei Schlüchtern, worin sich dermalen 27 Knaben und 16 Mädchen befinden, vorgenommene Prüfung durch den Oberschulin- spektor hat ein erfreuliches Resultat geliefert. Derselbe spricht sich in dem erstatteten■ Bericht über den Zustand der Anstalt, über das Verhalten des Hausvaters und dessen mitwirkenden Ehegattin, sowie über den Fleiß und das Betragen der Kinder sehr anerkennend aus. Hiernach fährt dieses Institut fort, seinem wohlthätigen Zweck in nicht geringem Grad zu entsprechen und kann nicht warm genug der ferneren kräftigen Unterstützung der Privatmildthätigkeit, auf die^ eö fast einzig angewiesen ist, empfohlen werden.
Hanau am 3. Juni 1864.
Kurfürstliche Regierung
' Harbordt.
vt. Schwarzenberg.
7. Ernennungen Kurfürstlicher Regierung der P r ov inz Hanau.
Der Lehrer Ehristoph Sauer zu Geinhanscu ist zum Lehrer au der Schule zu Altenhaßlan ernannt worden.
8. Die Personenpost von Windecken nach Hanau soll vom 20. d. M. an für die Dauer der günstigeren Jahreszeit, wieder 11 Stuüdcn früher, demnach um 5 Uhr 30 Min. Morgens aus Win- decken abgefertigt werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Eassel am 11. Juni 1864.
Kurfürstliche Gencralpostinspektiou. Schmerseld.
9. Gemeiner Bescheid des OberappeilatlouS- gcrichts betreffend.
I/die Ausführung des Gesetzes vom 28. Oktober 1863, das Verfahren in bürgerlichen Rechtöstreitigkeiten betreffend,
II. die Verzeichnung der AuwaltSgcbührcn.
1. Behufs Ausführung der das Verfahren in bürgerlichen Rechtöstreitigkeiten betreffenden Gesetzes vom 28. Oktober 1863 wird Folgendes verordnet:
1) bei Abfassung der BeschwerdUchriften sind thatsächliche Darstellungen des Prozesses, soweit solche nicht nach §. 9, Abs. 3, geboten erscheinen, oder nur eine ganz kurze Bezeichnung der Streitpunkte enthalten, zu vermeiden. Für unnöthig ausführliche GeschichtSerzählungen, insbesondere, wenn sie nur Abschriften aus den vorauSgchen- den Akten enthalten, stehen Stempel und Abschristsgebühren nicht zuzulassen.
2) die anher gerichteten bei etnem.Hnter= oder Obergericht einznreichenden Beschwerde
schriften find von diesem am oberen linken Rand der Vorderseite mit einer die Zeit der Einreichung bei diesem Gericht aus- weisenden Aufschrift („Eingereicht bei Kur- fürstl. Justizanit zu ... . am den ....") zu versehen.
Etwa beigefügte Abschriften aus den Vorakten — mit Ausnahme' der Ausfertigung des angcfochtcncu Bescheids — desgleichen Bescheinigungen der Berufungsanzeige sind als durch den Inhalt der Vorakten erübrigt von dem nämlichen Gericht alsbald zurückzugeben.
Wenn daö Gericht, bei welchem die Beschwerdeschrift eingereicht ist, diese wegen von ihm angenommener Unstatthaftig- keit des Rechtsmittels ohne die Akten ein- sendet, so hat dasselbe im Bcgleitnngsbc- richt die thatsächlichen Verhältnisse, nach welchen die -Ltatthaftigkcit zu beurtheilen steht, soweit sie nicht schon aus der Berufungsschrift und dem beigefügten ange- fochtenen Erkenntniß sich ergeben, darzn- legeu.
Untergerichte haben eine solche Einsendung ohne Akten unmittelbar anher, eine Einsendung mit den Akten dagegen durch Bermittelung des Obergerichts zu bewirken.
II. In Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Vorschriften haben die Anwälte überall in ihren Schriften neben ihrer Ramensunterschrift das geforderte Honorar zu bemerken. Bei Nicht- befolgung diöserWeisnng wird die Rücksendung der Akten behufs Naihholung auf Kosten des Anwalts nach Befinden auch Ordnungsstrafe ersannt werden.
Gaffet am 31. Mai 1864.
Kurfürstliches Oberappellationsgericht, Eivil-Senat.
Schellender g.
vi. Heuser.
Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs- und Finanzdehorden.
1. Bekannt»! achu » g,
den Hebantmenunterriedt betreffend.
Der nächste HcbammenlehrtürsnS wird am 1. August 1864 beginnen und drei Monate dauern. Schülerinnen, welche zur Theilnahme an diesem Lehrkursus zugelassen werden wollen, haben sich nach Maßgabe der höchsten VcrordnnNg vom 19. Juli 1838 am 18. Juni d. I., Morgens 9 Uhr, zur ordnungsmäßigen Vorprüfung in hiesiger