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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörben.

1. Bekanntmachung, die Fohlenschau und Präinieuvercheiliing im Jahr >864 betreffend.

Durch Beschluß Kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 18. d. M., zur Nr. 3357, ist geneh­migt worden, daß in diesem Jahr die Fohlenschau und Prämienvertheilung in dem RegiernngSkom- missionsbezirk Schmalkalden, sowie in den Provin­zen Fulda und Hanau Statt findet, und zwar:

zu Herrenbreitungen

- Hersfeld

- Hünseld

< Fulda

- Schlüchtern

- Gelnhausen

- Wilhelmsbad

6. Juli >

am

8.

9.

11.

12.

14.

15. .

d. J., Morgens 9 Uhr,

Kreise des ganzen i l ung der g o l d ne »

st V Ht t It

und für in in t l i ch e Landes zur Berthe Medaille ein h e s o n d e r e r T e r in i n

z u Fulda a in 18. I u li,

Vormittags 10 Uhr.

Die hierbei zu verabreichenden Preise sind:

1) eine goldne Medaille im Werth von zehn L o u i s d' o r, nebst fünf Dukaten, für das aus bent Landgestüt abstammende beste Pferd im Lande, welches in jeder Be­ziehung von ausgezeichneter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen sein muß;

2) eine silberne Medaille und drei Du­katen für das vom Landgestüt abstammende beste Pferd in jedem Kreise, welches ebenwohl von ausgezeichneter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen sei» muß;

3) ein Geldpreis von sechSzehn Thalern für die beste und

4) ein Geldpreis von zwölf Thalern für die zweitbeste Mutterstute in jedem Kreise, welche beide nicht nur von ausgezeichneter Beschaffenheit und schon mit gutem Erfolg

zur Nachzucht verwendet sein müssen, sondern von deren jeder auch wenigstens ein fehler­freies Fohlen gezogen worden ist und m i t der Mutter v o r g e f ü h r t wird;

5) ein Geldpreis von acht Thalern und eine Reittrense für daö beste, durch Land- beschälcr erzielte und vom Besitzer selbst auf- gezogeue, gutgehaltene dreijährige Fohlen in jedem Kreise;

G) ein Geldpreis von acht Thalern für das zweitbeste, in gleicher Weise wie das vorige erzielte und erzogene dreijährige Fohlen in jedem Kreise;

7) ein Geldpreis von sechs Thalern für das beste, in gleicher Weise erzielte und erzogene, jedoch noch nicht zum An spann ver­wendete zweijährige Fohlen in jedem Kreise;

8) ein Geldpreis von fünf Thalern für das beste, in gleicher Weise erzielte und erzogene einjährige Fohlen in jedem Kreise;

9) Geldpreise im Betrag von drei bis zu fünf Thalern an diejenigen Landleute, welche sich durch müstermäßige Herstellung ihrer Pferdeställe ausgezeichnet haben;

10) Geldpreise im Betrag von acht bis zu zehn Thalern aus deu an dem Prämienfonds gemacht werdenden Ersparnissen an diejenigen Landleute oder Gemeinden, als Belohnungen für die Anlegung mustermäßiger Tnmmel- Plätze.

Indem wir dieses zur öffentlichen Kenntniß brin­gen, wünschen wir, daß die Kurfürstlichen Land­rathsämter, die Herren Kreisthierärzte und Bür­germeister in geeigneter Weise dahin wirken mö­gen, daß eine möglichst große Anzahs Fohlen, Zuchtstuten und sonstige Pferde zur Besichtigung und PrämienauSwahl vorgeführt werde.

Cassel am 25. April 1864.

Kurfürstliche Landgestütdirektion.

v. Eschstruth.

2.

Nachdem die mit Allerhöchster Genehmigung verunstaltete Sammlung milder Gaben für die durch Hagelschlag vom 18. Mai v. J. beschädigten ärmeren Gemeinden des Kreises Hersfeld geschlossen ward-» ist, so wird das Ergebniß derselben in nachstehendem Verzeichnis zur öffentlichen Kunde gebracht

Fulda am 26. April 1864.

Kurfürstliche Regierung der Provinz Fulda.

W a ch S.

vt, Beckmann.