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Schwerin'scheh Ppemierkieutenant und Flügeladjntan- ten von Bietinghoff die vierte Klasse des Kur­fürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der K u r f ü r st haben allergnädigst geruhet:

den bisherigen Hofbauinspektor Hosbaumeister Heinrich von D ehn-R o tfe lser zu Wilhelmshöhe nunmehr zum Hosbaumeister zu ernennen unb mit Vorsehung der HofbaudirektionSgeschäfte bis aus Weiteres zu beauftragen.

derung des Geschäfts wird die Schreibstube wäh­rend der Umschreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet. Zugleich wird darauf auf­merksam gemacht, daß die Einlösung verfallener Pfänder vor der Vergantnng nicht mehr zugelassen werden kann, sondern alle Ende März d. I. der Leihbank verfallenen Pfänder auch wirklich zum öffentlichen Verkauf kommen.

Hanau am 7. März 1864.

Kurfürstliche Leihbankdirektion.

Kühn er t.

vt. Groß.

2. Durch die Versetzung des ersten Pfarrers zu Schlüchtern ist diese Pfarrstelle erledigt worden, was mit dem Anfügen hierdurch znr öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß BewerbnngSgesuchc um dieselbe, unter Angabe des Lebensalters des Bewerbers, binnen 6 Wochen dahier einzureichen sind.

Hanau am 5. März 1864.

Kurfürstliches evangel. Konsistorium.

H a r b 0 r d t.

vt. Spangenberg.

3. Die Ausführung der Steuer-rektifikation der Ge­markungen Eschersheim und Praunheim, Amts Bockenheim, ist von der unterzeichneten Behörde dem Steuerrevisor Wcttlaufev, dermalen in Dör- nigheim, aufgetragen worden, was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Cassel am 12. März 1864.

Kurfürstliches Obersteuerkollegium.

R 0 h d c.

4. Diejenigen, welche dem Justizbeamten W etzell in seiner Eigenschaft eines ersten Depositars bei dem Justizamt Windecken Gelder oder geldwcrthe Sachen zur Ausbewahrung übergeben und den ordnungsmäßigen Hinterlegungöschcin, oder, im Fall bereits verfügter Herausgabe, die hinterlegten Ge­genstände noch nicht erhalten haben, werden in Gemäßheit des §. 27 der Depositenordnung vom 29. September 1823 aufgefordert, ihre deshalbigen Ansprüche binnen einer 3monatlichen Frist bei dem unterzeichneten Gericht anzumelden, widrigenfalls nach Ablauf dieser Frist der zuständigen Behörde die Mittheilung gemacht werden wird, daß kein die Zurückgabe der Dieustbürgschaft hindernder An­spruch erhoben worden sei.

Hanau am 29. Februar 1864.

Kurfürstliches Obergericht. Gehre n.

vt. Schlarbaum.

5. Die bei der diesjährigen Militairaushebung nicht erschienenen und deshalb für ungehorsam er­klärten Militairpflichtigen:

Seine Königliche Hoheit der K u r f u r st 9 haben allergnädigst geruhet:

den Premierlieutenant von Marsch all vom 1. Infanterieregiment, Kurfürst, zuni Hauptmann und Kampagniechef in demselben,

den Premierlieutenant Brack vom 3. Infanterie­regiment zum Hauptmann und Kompagnieches im 1. Infanterieregiment, Kurfürst,

zu ernennen;

. den Premierlieutenant Schröder vom 2. _ In­fanterieregiment zum 1. Infanterieregiment, Kurfürst, zu versetzen;

den Premierlieutenant von Loßberg, aggreglrt 3 dem 2. Infanterieregiment, in demselben einrangiren zu lassen;

den Sekondlieutenaut M^ai vom Jägerbataillon zum Premierlieutenant im Schützenbataillon zn er­nennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Oberappellationsgerichtspedellen Jakob Peter

das silberne Berdienstkreuz zu verleihen. 4

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Bekanntmachung.

Zum öffentlichen Verkauf der hiesiger Leihbank versallenen Pfänder ist Termin auf Montag den 18. April d. I. und folgende Tage auberaumt.

In dieser Vergantnng müssen alle Pfänder als­bald baar bezahlt werden, auch sämmtliche vom 1. März 1863 an bis Ende August 1863 versetzten und die bis den 1., bzw. den 31. März d. I. ver­längerten Pfänder müssen (wie solches die Leih- zettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Bergantung gezogen werden sollen, längstens bis zum Schluß des Monats März d. I., weil als­dann die Bücher geschlossen werden, entweder aus­gelöst oder umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht verwesliche Gegen- 5 stänke enthalten, findet jedoch nach der Lombards­ordnung keine Umschreibung Statt. Znr Beför­