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Gesetzgebung.
Die Nr. XV des Gesetzblattes vom Jahr 1863 enthält:
Ausschreiben der Ministerien der Finanzen
und des Innern
vom 28. Dezember 1863,
betreffend die Legitimation der H.andel- und Gewerbetreibenden bei Geschäftsreisen innerhalb der Zoll- v e r e i n s st a a t e n.
Mit allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Kurfürsten werden hiermit diejenigen Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, welche nach den unter den Zollvereinsregierungen getroffenen weiteren Vereinbarungen Fabrikanten, Handel- und Gewerbetreibende zu beobachten haben, Wenn sie auf die Begünstigung in: Artikel 18, Absatz 3, des Zollvereinsvertrags vom 4. April 1853 (Gesetzsammlung für 1853, Seite 48) Ansprilch machen wollen.
8. 1.
Kurhessische Fabrikanten, Handel- und Gewerbetreibende, welche in den Staaten des Zollvereins Waaren an kaufen, oder Bestellungen auf Waaren, welche sie nicht selbst, sondern wovon sie nur Muster bei sich führen, suchen wollen, sowie Fabrikanten, Handel- und Gewerbetreibende anderer Zollvereinsstaaten, welche zu gleichem Zweck in Kurhessen Reisen machen, bedürfen, um
der Abgabenfreiheit zu genießen, vom 1. Januar' 1864 an nur einer Gewerbelegitimationskarte, welche den Erwerb der Berechtigung zum Gewerbebetrieb in dem Vereinsstaate, in welchem der Gewerbetreibende feinen Wohnsitz hat, durch Entrichtung der gesetzlichen Abgaben ausweist.
§• 2.
Diese GewerbelegitimationSkarten werden innerhalb des Kurstaates von den Landrathsämtern Megierungskommissionen und Polizeidirektionen), in den übrigen Zollvereinsstaaten von denjenigen Behörden, welchen die Ertheilung der Paßkarten zusteht, und zwar stets für e i n Kalenderjahr ausgestellt.
Dem Inhaber einer solchen Gewerbelegitima- tionskarte ist bei deren Ertheilung eine gedruckte Zusammenstellung der Vorschriften zu behändigen, welche von ihm in den verschiedenen Zollvereins« stauten außer den in Beziehung auf den An- und Verkauf einzelner Waarenartikel etwa bestehenden Beschränkungen zu beobachten sind.
§• 3.. -
Die §§. 1 und 2 des Ausschrerbens der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 29, März 1834 werden aufgehobön. Cassel am 28. Dezember 1863.
Ministerium des Innern.
v. Stier nberg. vt. Hildebrand.
Kurfürstliches der Finanzen.
v. D eh n-Ro tfelser. vt Führer.