I. 1865.
( 134 ),
8- 52.
Durch einen von Amtswegen erfolgenden oder durch die Betheiligten zu veranlassenden Beschluß des Gerichts ist für die ganze Verhandlung oder einen Theil derselben die Oeffentlichkeit auszu- schließen, wenn durch die Oeffentlichkeit der Verhandlung ein Aergerniß in Bezug auf die sittliche Ordnung entstehen könnte, sowie nach richterlichem Ermessen bei Fälschung von Münzen oder Papiergeld.
In öffentlicher Sitzung sind jedoch zu verkündigen der die Oeffentlichkeit ausschließende Beschluß unter Angabe des Grundes und demnächst das auf die Verhandlung gefällte Urtheil, sowie auch die Entscheidungsgründe des Endurtheils und der Wahrspruch der Geschworenen.
Gegen eine die Verhandlung in öffentlicher Sitzung ausschließende Entscheidung findet von keiner Seite irgend ein Rechtsmittel Statt.
Jedoch kann das demnächstige Urtheil in Folge der Beschwerde eines Betheiligten aufgehoben werden, wenn die Ausschließung der Oeffentlichkeit nicht durch öffentlich verkündigte Entscheidung, oder wenn sie in offenbarer Ermangelung eines nach Absatz 1 dieses Paragraphen statthaften Grundes erfolgte.
§. 53.
Der Gerichtsverhandlung in der geheimen Sitzung können die Privatbetheiligten, die Gerichtsangehörigen, die Anwälte und die nicht in Fanction begriffenen Geschworenen, sowie auf besondere Gestattung des Vorsitzenden einzelne andere Personen beiwohnen.
Ebenso ist der Angeklagte befugt, zu derselben mehrere Verwandte oder Freunde, deren Zahl der Gerichts-Vorstand nicht unter drei herabsetzen darf, mitzubringen.
§. 54.
Jedem, aus mehreren Richtern gebildeten, Gerichte steht ein Sitzungs-Präsiden-t vor, dessen gesetzliche Befugnisse und Obliegenheiten auch für den Unterrichler bestehen.
Demselben steht die Sitzungspolizei nach den Bestimmungen des §. 31 zu. Zum Zwecke ihrer Aufrechthaltung kann er bei etwa eintretender Störung der Verhandlung einzelne oder sämmtliche Zuhörer aus der Sitzung auf eine bestimmte Zeit oder für deren ganze Dauer sich entfernen lassen.
Sämmtliche in der mündlichen Gerichtsverhandlung auftretende Personen, einschließlich des öffentlichen Anklägers (§. 3), kann er, wenn sie sich in unangemessener Art äußern oder zur Sache nicht Gehöriges vorbringen, sofort unterbrechen und zur Ordnung rufen, auch dem Vertheidiger bei fortdauernd ungebührlichem Benehmen das Wort entziehen und nöthigenfalls auf dessen Kosten einen andern Vertheidiger bestellen. (Vgl. auch §. 70).
8. 55.
Strafgerichtlich zu verfolgende, in der Sitzung verübte Vergehen, insbesondere falsches Zeugniß, können — jedoch mit Ausschluß von Beleidigungen der Gerichtsmitglieder (vergl. §. 31) und der schwurgerichtlichen Vergehen — von den Gerichten erster Instanz nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit alsbald verhandelt und bestraft werden. Es geschieht dies in allen Strafsachen, mit Ausnahme der Beleidigungen von Privatpersonen, bei welchen auch einer Privatanklage es nichte bedarf, auf Antrag des öffentlichen Anklägers und in schwurgerichtlichen Sitzungen ohne Mitwirkung von Geschworenen.
Ist ein solches Vergehen vor einem Gerichte höherer Instanz verübt oder von der Competenz eines Gerichtes erster Instanz ausgeschlossen, oder erscheint die sofortige Verhandlung nicht als angemessen, so hat das Gericht wo thunlich die Erhebungen, bei welchen Gefahr auf dem Verzüge steht, zu bewirken und geeigneten Falles einen Haftbefehl zu erlassen. Es tritt dies insbesondere bei Verdacht eines falschen Zeugnisses ein, jedoch in schwurgerichtlichen Sitzungen, wenn nicht Vertagung erfolgt (). 88), regelmäßig erst nach dem Wahrspruche der Geschworenen.