% 1865. ( 88 )
8- 7
Die Aufforderung zum Umtausche der jetzt im Umläufe befindlichen Kassenscheine gegen neue erfolgt zu drei verschiedenen Malen in Zwischen- räumen von je sechs Monaten durch sämmtliche amtliche Blätter des Inlandes, sowie durch Zeitungen des In- und Auslandes.
In den deshalbigen Bekanntmachungen ist eine, von der Zeit der letzten derselben an laufende Präclusivfrist von mindestens sechs Monaten zu bestimmen.
Während dieser letzten Frist, innerhalb deren jene Bekanntmachung nach Umständen zu wiederholen ist, können die älteren Kassenscheine nur noch bei den, zu diesem Zwecke besonders bezeichneten Kassen umgewechselt oder in Zahlung angenommen werden.
Unser Finanz-Ministerium ist ermächtigt, nach Ablauf der Fristen alle diese noch nicht eingelößten Kassenscheine für ungültig und alle Ansprüche aus denselben an den Staat für erloschen zu erklären, unbeschadet der Befugniß, in besonders geeigneten Fällen die Auszahlung auch noch nach der Prä- clusion zu bewilligen.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Präclusion ist unstatthaft.
Der Umtausch der Kassenscheine kann überhaupt nur persönlich, nicht auch schriftlich bewirkt werden.
8- 8.
Die gesammte Verwaltung der durch Emission von Kassenscheinen creirten unverzinslichen Staatsschuld liegt der Haupt - Staatskasse - Direction gemeinschaftlich mit dem, zufolge des Gesetzes vom 27sten Februar 1831, die Bildung und Verwaltung des Staatsschatzes betreffend, bestehenden landständischen Ausschusse ob. Die im §. 3, Abs. 1 dieses Gesetzes erwähnten, sowie diejenigen Kassenscheine, welche behufs Einziehung der älteren Scheine (vergl. §. 1) nicht verwendet werden, sind, und zwar die letzteren insolange, bis darüber unter landständischer Zustimmung weiter verfügt seyn wird, bei der Haupt-Staatskasse aufzubewahren.
Die Mitglieder des vorbezeichneten landständischen Ausschusses sollen namentlich bei der Anfertigung, Emission bzw Aufbewahrung, sowie bei der Vernichtung der Kassenscheine mitthätig seyn.
8- 9
Die Verfertigung falscher oder die Fälschung ächter, sowie die wissentliche Verausgabung falscher Kassenscheine wird nach den für Münzverbrechen geltenden Grundsätzen bestraft.
§• 10.
Zur Verfertigung und Emission von Papiergeld, Banknoten oder ähnlichen Werthzeichen, welche ihrer Beschaffenheit nach für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, ist die vorgängige landesherrliche Gestattung erforderlich. Die Uebertretung dieser Bestimmung unterliegt einer Strafe von hundert bis tausend Thalern.
8- 11.
Die Verordnung vom 6ten December 1855, das Verbot der Zahlungen mit fremdem Papiergeld unter Zehn Thalern betreffend, wird aufgehoben. Auch die Gesetze vom 26sten August 1848 und vom 24sten März 1849, die Emission kurhessischer Kassenscheine betreffend, treten mit dem Isten Januar 1864 außer Kraft. Dagegen soll der nach §. 4, Absatz 2 des letztgenannten Gesetzes aufzubringende Betrag von 75000 Thalern alljährlich, noch neben der verbriefungsmäßigen Verloosung, zur Tilgung der verzinslichen Staatsschuld verwendet werden.
Alle, die es angehet, haben sich hiernach zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Kassel am 24sten Juni 1863.
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
VX b. Dehn-Rotfelser. — Vt Pfeiffer.