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Provinz H a u a u.
HaKa «, Donnerstag den 22. Oktober 1863.
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Allgemeine Verfügungen der Oberbekördeu.
1. Die @emeintil)aupt[i|1en werden nach Vorschrift deS §. 45 des Rekrutirungsgesetzes vom 29. September 1848 in den Stadt- und Landgemeinden des Regierungskommissionsbezirks Rinteln vom 16. d. M. an 8 Zage zur Ernsichc offen gelegt.
Jedermann ist aufgefordert, Mängel und Irrthümer, insbesondere etwa übergangene Militair- 1 Pflichtige, der Ortsbehörde zur Ergänzung und Be- rlcbtigung anzuzeigen.
Ninteln am 12. Oktober 1863.
Kurfürstliche RegierungSkommission. Keller, k. A.
2. Seitens Kurfürstlichen Kriegsministeriums sollen 1200 Stück Hebe;bedungen zu Reithoen mit dem 3t. März f. 3- als spätesten Ablieferungstermin in Bestellung gegeben werden, wozu die Proben und Lieferungsbedingungen im aügemei- ä-en Wilitali bekleidnugsmagazin einzusehen sind. Anerbietungen hierzu müssen bis zum 3i. d. M. schriftlich mit aus die Abdresse zu seyender Bemerkung: »Lieferung von Bekleidunqsgegenständcn betreffend" an die unterzeichnete Behörde einge- reicht werden.
Cassel am 15. Oktober 1863.
Kurfürstliches Kriegsministerium, Militairökonomiedepartement.
' VI. Paul.
3* Am 26. d. M., Nachmittags von 2 bis 5 Uhr und an den folgenden Tagen wird in dem Saal des LeihbankgebäudeS dahier die 247. Leihbank,
vcrgantung abgehalten, worin die Ende September d. I. verfallenen Pfänder, und zwar die Goid- und Silberpfänder einschließlich Uhren zuletzt, gegen gleich baare Zahlung tn kastenmäßigen Münz, ssrten zum öffentlichen Bei kauf kommen.
Kauflustige werden hiervon mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß alle Pfänder nach der Nummerfolge, Versteigert und über die verfallenen Pfänder gedruckte Verzeichnisse in dem Geschäftszimmer der Leihbank unentgeltlich verabfolgt werden.
Hanau am 22. Oktober 1863.
Kurfürstliche Leihbankdirektion.
Zoufsai n t.
vt. Groß.
Besondere Bekanntmachungen der Venvalrungs- und Finanzbebörden«
L Die Behufs der nächsten Milicairaushebung für das Jahr 1864 aufzusteUenden Gemeinvehaupt- listen über alle milirairpflichtigen Individuen aus der Altersklasse 1843, sowie alle im §, 44 des Rekrutirungsgesetzes vom 29- September 1848 bei den Nummern 2 bis 5 bezeichneten Militair- pflichtigen werden sich in der zweiten Hälfie b. M. 8 Zage lang in allen Gemeinden des hiesigen Kreises öffentlich angeschlagen, oder beim OrtS- vorstand zur Einsicht aufgelegt finden.
Ein Jeder ist aufgefordert, Mängel oder Irrthümer, insbesondere aber etwa übergangene Mi«