für ö i r
Hanau, Donnerstag den 1. Oktober 1863.
Gesetzgebung. ;x
Die Nr. IX deö Neseyblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben des Ministeriums des Innern
vom 23- September 1863,
di e Wiedereinberufung der vertagten Ständeversammlungbetreff end.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Kurfürst die Wiedereinberufung der am 8. Juli d. J. vertagten Ständeversammlung auf den 7. k. M- aUergnädigst verordnet haben, so wird solches zur Nachachtung für Alle, die eS angeht, hierdurch besannt gemacht.
Cassel am 23. September 1863.
Kurfürstliches Ministerium des Innern.
v. Stiernberg.
vt. Hildebrand.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königli che Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
die dem Artillerieregiment aggregirten Sekond- lieutenantS Mangold, v. Kietzell l. und Dolm ar zu wirkliche« Artillerieoffiziren zu ernennen und im Regiment einrangiren zu lassen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem der Wirth Johannes Herber zu Herolz, Kreises Schlächtern, auf den Fortbetrieb der ihm ertheilten Gestattung zur Führung einer Hauptagentur zur Beförderung von Auswanke- rern über Bremen durch die Kaufleute und SchiffS. rheder I. Wichelhausen u. Komp. zu Bremen ver« zichtet und um Rückgabe der von ihm gestellten Kaution von 2500 Thalern gebeten hat, so wird dieses in Gemäßheit der Verordnung vom 22. Februar 1853, die Agenten zur Vermittelung des Transports von Auswanderern betreffend, mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge. bracht, daß Ansprüche, welche der Rückgabe der Kaution entgegengesetzt werdensollen, innerhalb 6 Monaten, vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet, bei der unterzeichneten Behörde mit einer Nachweisung darüber anzumelden sind, daß wegen solcher An- spräche bei Gericht Klage erhoben worden ist.
Wird innerhalb der bestimmten Frist kein Anspruch in der gehörigen Weise angemeldet werden, so wird die Rückgabe der Kaution an den Empfangsberechtigten erfolgen.
Hanau am 11. September 1863.
Kurfürstliche Regierung.
Harbordt.
▼t. Schwarzenberg.