^ a n au, Donnerstag den 16 Juli 1863.
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Gesetzgebung.
Die 9?r. VI der Gesetzsammlung von diesem Jahre ist der Nr. deS heutigen Wochenblattes bet Ar fügt,
Die Nr. VII des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Gesetz
vom 1. Juli 1863, betreffend d > e Leitung der landstän- bissen Wahlen u. s. w.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich W i l b e l m der I-, Kurfürst von Hessen tC. tt.
erlassen auf den Antrag Unseres Gelammt, staatrministe-.iumS und mit einstimmiger Zustimmung der getreuen Landstände nachfolgendes Gesetz:
§. L
Die in den §§. 14 und folgbe. des Gesetzes vom 5- April 1849, die Zusammensetzung der Ctändeversammlung und die Wahl der Landtags, abgevrdneien betreffend, den Bezirksausschüssen zugewiesenen Funktionen werden den Borständen der oberen Verwaltungsbehörden in Vereinigung mit den am Amtssitz derselben jeweilig bestehenden BezirkSrärhen (siehe jedoch §■ 2) übertragen. Ö6 tritt demnach dermalen
1) der Direktor der Regierung dahier mit dem Bezirisrath deS Kreises Cassel an die Stelle der Bezii ksausschüsse der vorhinnigen Verwaltungsbezirke Cassel, Eschwege und Fritz, lar;
2) der Direktor der Regierung zu Marburg mit dem Bezirksrath des Kreises Marburg an die Stelle des Bezirksausschusses des vorhinnigen Berwaltungebezirks Marburg;
3) der Direktor der Regierung zu Fulda mir dem Bezirksrath des Kreises Fulda an die Stelle der Bezirksausschüsse der vorhin- nigen Verwaltungsbezirke Fulda und HerS- seid;
4) der Direktor der Regierung zu Hanau mit dem Bezirksrath des Kreises Hanau an die Stelle des Bezirksausschusses deS vorhin- nigen Verwaltungsbezirks Hanau;
5) der Regierungskommissar zu Schmalkalken mit dem Bezirksrath der Herrschaft Schmal- kalten an die Stelle des Bezirksausschusses des vorhinnigen Verwaltungsbezirks Schmal- kalden, und
6) der Regierungskommissar zu Rinteln mit dem Bezirksrath der Grafschaft Schaumburg an die Stelle des Bezirksausschusses deS vor- hinnigen Verwaltungsbezirks Rinteln.
§. 2.
Die Wahl der Lanvtagsabgeordneten der Höchstbesteuerten (Wahlakt) außerhalb deS Sitzes der im §. 1 genannten oberen Verwal-