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Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit lieg» lauqesalz anzuwenden.
In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausbruche der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.
Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte , nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, aller erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.
ÜcbrigenS müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erkalten, alle niederdrückende Gemüthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, vermieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kran, ken geführt werden.
Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh. nem, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übrigen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu verbannen, und unter strenge polizeiliche Aussicht zu setzen
Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Bchand- lung bei der Bißwunde von einem tollen, wie von einem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von einem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den letztern Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sei es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr ge- reizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln.
Die innerliche Behandlung , sywobl zur Vorbauung als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. Es gehört hierher die Anwendung der durch die Ersah, rung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, Maiwurms, der spanischen Fliegen, deS flüchtigen Alkalis (Der lauen Bäder, des Glühei« sens auf der Bißstelle).
Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dür- fen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistände erforderlich sind. Niemand darf sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mehr nähern, als es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Händen haben, und muß sich sogleich mit Sorgsamkeil waschen.
Alles, was in der nächsten Umgebung des Kranken gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Menschen übertragen werde, ztrstört, derbrannt, vergraben oder ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidungsstücke Geschirre rc. Die Bekleidungen der Wände aber'sind' zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke zu überleben.
Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, un> ' verzüglich, ohne abgewaschen und angekleikel zu werden, in einem gut verpichten Sarge, tiefer, als gewöhnlich , beerdigt.
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Silberkours
Verfahren und VorsWsmaßreaelli bei einem wasserscheuen Mensch
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Ist die Wasserscheu bereits auSgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Möglichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgebo- ten, und dem behandelnden Arzte in seinen Bemühungen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.
Der Wasserscheue wild mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er niemanden schaden kann.
Pistolen.......
Pistolen, Preuß.....
Holl. 10fl.-Stücke . . . . Dukaten . ......
20 Frankenstücke . . . .
Engl. Sovereigns . . . .
Nuss. Jmperiales . . . .
Gold pr- Zoll-Pfd. fein . . Preuß. Thaler . . . . .
5 Frankenthaler..... Preuß. Kassenscheine . . . Diverse Kassenanweisungen . Dollars tu Gold . .
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Bedruckt und verlegt in der Buchdruckerei der vereinigten «angel. Waisenhaus«».
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