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Messer durch Einschnitte und Auswaschen der Wunden sowie eine aufmerksame Behandlung derselben mit lieg» lauqesalz anzuwenden.

In der ganzen Zeit vom Bisse an bis zum Ausbruche der Wasserscheu kann die Ausschneidung und Aetzung der Wunde oder Narbe vorgenommen werden.

Während der Behandlung der Bißwunde hat der Verletzte alle heftige Anstrengungen und Arbeiten zu meiden, sich mäßig zu bewegen, und leichte , nicht zu nahrhafte, besonders Pflanzenspeisen zu genießen, al­ler erhitzenden Dinge aber sich sorgfältig zu enthalten, und in nicht zu heißer Temperatur zu bleiben.

ÜcbrigenS müssen vorzüglich bei dem Gebissenen Muth und Heiterkeit erkalten, alle niederdrückende Ge­müthsbewegungen, Aerger, Schrecken, Kummer, ver­mieden, und eine sehr geregelte Lebensart vom Kran, ken geführt werden.

Weigert sich ein Gebissener, ärztliche Hülfe anzuneh. nem, so hat die Polizei das Recht, ihn, um die übri­gen Einwohner vor der Gefahr der Wasserscheu zu schützen, auf viele Wochen in eine Wohnung zu ver­bannen, und unter strenge polizeiliche Aussicht zu setzen

Ganz gleich sind Vorsicht, Verhalten und Bchand- lung bei der Bißwunde von einem tollen, wie von ei­nem der Wuth nur verdächtigen Hunde, bei der von ei­nem in die wahre Wuth verfallenen, sowie von einem bloß vermeintlich wüthenden andern Thiere. In den letztern Fällen ist also bei einem Menschen, der gebissen oder begeifert worden, eben so zu verfahren, als sei es von einem tollen Hunde geschehen. Selbst Bißwunden von in der heftigsten Leidenschaft versetzten, sehr ge- reizten Thieren sind auf ähnliche Weise zu behandeln.

Die innerliche Behandlung , sywobl zur Vorbauung als zur Kur, muß allein dem Arzte überlassen bleiben. Es gehört hierher die Anwendung der durch die Ersah, rung am meisten bewährten Mittel, der Belladonna, des Quecksilbers, Maiwurms, der spanischen Fliegen, deS flüchtigen Alkalis (Der lauen Bäder, des Glühei« sens auf der Bißstelle).

Zu einem in Wasserscheu verfallenen Menschen dür- fen nur die Personen kommen, die schlechterdings zu seinem Beistände erforderlich sind. Niemand darf sich einem solchen bejammernswürdigen Unglücklichen mehr nähern, als es gerade Noth thut. Wer ihn berührt, darf keine Verletzung an den Händen haben, und muß sich sogleich mit Sorgsamkeil waschen.

Alles, was in der nächsten Umgebung des Kranken gewesen, was er während seines Leidens berührt hatte, muß, damit das furchtbare Uebel nicht auf andere Men­schen übertragen werde, ztrstört, derbrannt, vergraben oder ausgeglüht werden, wie Betten, Kleidungsstücke Geschirre rc. Die Bekleidungen der Wände aber'sind' zu zerstören, oder diese selbst mit frischem Kalke zu überleben.

Ein an der Wasserscheu Verstorbener wird, sobald der nicht sehr zweifelhafte wahre Tod offenbar ist, un> ' verzüglich, ohne abgewaschen und angekleikel zu wer­den, in einem gut verpichten Sarge, tiefer, als gewöhn­lich , beerdigt.

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Silberkours

Verfahren und VorsWsmaßreaelli bei einem wasserscheuen Mensch

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Ist die Wasserscheu bereits auSgebrochen, so richtet gewöhnlich keine Kur etwas aus, der Kranke stirbt und man kann höchstens lindern. Da indeß doch eine Mög­lichkeit zur Rettung da ist, so muß alles dafür aufgebo- ten, und dem behandelnden Arzte in seinen Bemühun­gen keine Hindernisse entgegengesetzt werden.

Der Wasserscheue wild mit möglichster Schonung und Vorsicht in einem Zustande erhalten, worin er nie­manden schaden kann.

Pistolen.......

Pistolen, Preuß.....

Holl. 10fl.-Stücke . . . . Dukaten . ......

20 Frankenstücke . . . .

Engl. Sovereigns . . . .

Nuss. Jmperiales . . . .

Gold pr- Zoll-Pfd. fein . . Preuß. Thaler . . . . .

5 Frankenthaler..... Preuß. Kassenscheine . . . Diverse Kassenanweisungen . Dollars tu Gold . .

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Bedruckt und verlegt in der Buchdruckerei der vereinigten «angel. Waisenhaus«».

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