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Hänglichkeit und Treue seinem Herrn bewiesen, scbc, nen, und eS auf eine mögliche Kur ankommen lassen, so wird diese mit Gefabr und Verantwortlichkeit ver. knüpft sein, und eS sind traurige Beispiele genug vor, Hanken, daß für solche Fälle unzeilige Rücksichten wie Mitleid, Sparsamkeit tc. großes Unglück anrichleten, indem Menschen und selbst der Herr des HundeS von ihm gebissen wurden, und den schrecklichen Tod der Wasserscheu erlitten. Zweckmäßige Polizeiverordnungen ver. bieten daher streng die Kuren bei Hunden, die einige Merkmale der h-rannahenden Wuth äußern, und gebieten deßhalb bei angemessener Strafe die Todlung eines jeden der Wuth nur irgend verdächtigen Hundes, der noch nicht einen Menschen gebissen hak.
Einen der Tollheit bloß verkächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert bat, wo fes einigermaßen tbunlicb ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vorsicht einfangen, einsperren und 'sorgfältig bis zur Entscheidung beobachten, weil sonst der Gebissene der folternd* sten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den behandelnden Atzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob kenn in der That der Hupd, welcher verletzt hatte, toll gewesen. Es konnte ja leicht sein, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkehrungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebisse- , nen unnötig wurden. Beispiele, daß von gar nicht wüthenden, aber dafür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.
Während der Beobachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen^ Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nicht beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten werdep.
Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde gebissene Thier muß alsbald gelobtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste da, von benutzt werden darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze tief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um das Herauswühlen durch Eckwei. ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.
Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, so,muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und gelobtet werden. Diejenigen Stücke, welche nur vom Geiser des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg- samkcit und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, «der mit Lauge oder Seifenwasser öfters, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von ande. «m Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch jedes einzelne Stück vorsichtig abwaschen; das Nämliche bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung
gebracht wurde, daß Stücke derselben von einem wüthenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.
Immer mußt die. ganze, drei Monate lang abzuson. dernde, Heerde von andern abgehalten, jede Gemein, schaft damit sorgfältig vermiede», kein Stück zum Ver. brauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdächtigen Heerde einsallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der ansangen- den Wuth wahrnehmen lassen, find alsbald zu tobte« und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß däs in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen.
• Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf die erwähnte Weise beschädigt morgen rpärc, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, tobt schlüge, im Falle ferner Kunstverständige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be», schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Thierarzie zu übertragenben, Kur unterworfen werden.
Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzusonbern, und mindestens drei Monate lang, im Falle jdic 2Butb" nicht inzwischen erscheint, mit an» gemessener Behutsamkeit! einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vorsicht anzuwcndcn; auch darf die Milch von verletztem Melkvicve der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene unb wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Thierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den gegebenen Vorschriften behandeln.
Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz ober zum Theil ver. brannt ober vergraben werden.
Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen ober der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem sol- eben oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern Haus. hiereS, Rindviehes, Schweines rc. muß, sobald das Tbier getödlel worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als, thunlich alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Speichel, der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa« che Weise auf ankere Thiere fortpflanzen könise. Die Stalle müssen deshalb ausgelüflet, mit Essigdämpfen ausgeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, ober mit Lehmwasser gestrichen, der Boden mit schar- fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, oder fleißig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, ge»
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