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HLNaU, Donnerstag den 30. April 1863.

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Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

die überzähligen SekondlieutenantS:

Soll man n, aggregirt dem Artillerieregiment, von Apel! vom Jägerbaraillon und

Klein Hans vom I Infanterieregiment (Kurfürst), in den Etat einrangiren zu lassen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst gerudet:

dem Premierlieutenant von Stein vom 2. Hu­sarenregiment den allerunterthänigst nachgesuchten Abschied zu bewilligen.

Seine K ö N i g! I ch e H o h e i t der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den ordentlichen Professor der Rechte Dr. Wilhelm Arnold zu Marburg zum ordentlichen Mitglied des staatöwurthschaftlichcn Instituts daselbst,

den ordentlichen Professor der Philologie und der Eloquenz Dr. Julius Ca sar zu Marburg zugleich zum Direktor des philologischen Seminars daselbst und

den praktischen Arzt Dr. Christoph Ernst Dohne zu Reuhof provisorisch zum Physitkalsassistenten für das Amt Neuhof mit-dem Wohnort daselbst zu be- stellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Kriegekommissar Georg Gotthard Bonacker zum Oberkriegskommissar, sowie

den Kalkulator Otto Jakobe beim Kriegekommissa­riat zum Kriegekoimniffar zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst zeruhet:

den Amtöassessor Konstantin Schuchardt in Fulda zum ordentlichen Kriminalgerichtsassessor bei dem dasigen Kriminalgericht zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst Haben allergnädigst geruhet:

zu der vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thuen und Solid, in Vorschlag gebrachten Ver­setzung des Postmeisters Karl Lebrecht B o d e zu Rin- reln in gleicher Eigenschaft nach Marburg die aller- höchstlandeSherrliche Genehmigung zu enteilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden, t. sliachdem in Gemäßheit des §. 7 der Verord­nung vom 13- September 1827, die Apoth.kerrare betreffend, und mit Genehmigung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern Veränderungen zur Aporhekertare von 1861 erlassen worden sind, wird dieses Hiei durch zur östentlichen Kenntniß gebracht, damit Alle, die es angeht, denselben vom 1. Mai d. I. an in allen Stücken nachkommen.

Cassel am 14. April 1863.

Kurfürstliches Obermedizinalkollegium. gramer.

vt. Schwarzenberg.