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H a n n, IonnerKag den 5. Februar 1863,

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Ernennungen und, Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnatigst geruhet:

den Generalmajor und Generaladjutanten von Loßberg von der Stelle eines Gcneräladjutanten zu entbinden und zum Kommandeur der 2. Jnfan- reriebrigade zu «nennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Oberaerichtsassessvr Karl von Specht in Cassel zum Obergerichtsrath bei dem dasigen Ober­gericht zu bestellen und

den Amtsaktuar Karl Weinzierl von Borken in gleicher Eigenschaft zu dem Justizamt in Burg- Haun zu Verseyen.

Seine Königliche Hoheit der,Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

die erste Pfarrstelle zu Windecken dem Pfarrer Karl Göttlich Ullrich zu Rumpenheim und

die Pfarrei Geismar, in der Klasse Frankenberg, dem außerordentlichen Pfarrer Adolph Klingel- Höfer zu Großfelden zu übertragen; sodann

den Privatdocenten Dr. Dohrn zu Kiel zum ordentlichen Professor der Geburtshülfe und Direktor der Entbindungsanstalt an der Landesuniversität Marburg, sowie gleichzeitig zum Hebammenlehrer zu bestellen. ,

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Gymnasialhülftlehrer Dr. Georg B uchen au zu Marburg zum ordentlichen Lehrer am Gymnasium daselbst zu ernennen und ’

den Regierungösekretor Georg August Etienne zu Marburg zu pensioniren.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Diejenigen Besiyer von Hengsten in der Pro­vinz Hanau, welche dieselben im Jahr 1863 zur Stutenbebeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert^ dieselben in den von den be­treffenden Kurfürstlichen Landrathöämtern ange- seßten Terminen zu der geseylich angeordneten Besichtigung vorzuführen.

Zugleich wird, unter Beziehung auf die diessei­tige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858, die Vorschriften wegen Zulassung von Stuten zu den Pnvalhengsten betreffend, darauf aufmerksam ge-. macht, daß nur fehlerfreie in jeder Beziehung zur Fortpflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden und daß zufolge der geseylichen Bestimmungen Derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor ausgewirkre Erlaubniß zur Stucen- bedeckuug verwendet, für jeden KontraventionSfall eine Strafe von 10 Thlrn. verwirkt.

Cassel am 8. Januar 1863.

Kurfürstliche Landgestütdirektion.

v. Efchstruth.