H a n n, IonnerKag den 5. Februar 1863,
W
Ernennungen und, Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnatigst geruhet:
den Generalmajor und Generaladjutanten von Loßberg von der Stelle eines Gcneräladjutanten zu entbinden und zum Kommandeur der 2. Jnfan- reriebrigade zu «nennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Oberaerichtsassessvr Karl von Specht in Cassel zum Obergerichtsrath bei dem dasigen Obergericht zu bestellen und
den Amtsaktuar Karl Weinzierl von Borken in gleicher Eigenschaft zu dem Justizamt in Burg- Haun zu Verseyen.
Seine Königliche Hoheit der,Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
die erste Pfarrstelle zu Windecken dem Pfarrer Karl Göttlich Ullrich zu Rumpenheim und
die Pfarrei Geismar, in der Klasse Frankenberg, dem außerordentlichen Pfarrer Adolph Klingel- Höfer zu Großfelden zu übertragen; sodann
den Privatdocenten Dr. Dohrn zu Kiel zum ordentlichen Professor der Geburtshülfe und Direktor der Entbindungsanstalt an der Landesuniversität Marburg, sowie gleichzeitig zum Hebammenlehrer zu bestellen. ,
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Gymnasialhülftlehrer Dr. Georg B uchen au zu Marburg zum ordentlichen Lehrer am Gymnasium daselbst zu ernennen und ’
den Regierungösekretor Georg August Etienne zu Marburg zu pensioniren.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Diejenigen Besiyer von Hengsten in der Provinz Hanau, welche dieselben im Jahr 1863 zur Stutenbebeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert^ dieselben in den von den betreffenden Kurfürstlichen Landrathöämtern ange- seßten Terminen zu der geseylich angeordneten Besichtigung vorzuführen.
Zugleich wird, unter Beziehung auf die diesseitige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858, die Vorschriften wegen Zulassung von Stuten zu den Pnvalhengsten betreffend, darauf aufmerksam ge-. macht, daß nur fehlerfreie in jeder Beziehung zur Fortpflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden und daß zufolge der geseylichen Bestimmungen Derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor ausgewirkre Erlaubniß zur Stucen- bedeckuug verwendet, für jeden KontraventionSfall eine Strafe von 10 Thlrn. verwirkt.
Cassel am 8. Januar 1863.
Kurfürstliche Landgestütdirektion.
v. Efchstruth.