Wochenblatt
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Provinz Hanan.
Hanau, Donnerstag den 15. Januar 1863.
Ernennungen und Beförderungen
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Obergerichtsreferendar Otto von der Mals burg zum Attache bei der Kurfürstlichen Gesandtschaft am K. K. Oesterreichischen Hof zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den ordentlichen StadtSgerichtsassessor Friedrich Henning in Cassel als Justizbeamten zum Justizamt 1 daselbst,
den Landgerichtsassessor Wilhelm Schüler von Rinteln als ordentlichen Assessor zum Stadtgericht in Cassel und
den Amtöaktuar Franz Karl Dorn von Brette« rode in gleicher Eigenschaft zu dem Justizamt in Simoneburg zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
die Pfarrei Oberellenbach, in der Klasse Rotenburg, dem 2. Pfarrer an der Altstädter Gemeinde zu Cassel, Christian Wilhelm Frick, zu übertragen;
der von dem Bischof zu Fulda bewirkten Ernennung deö Dompräbendaren Dr. Georg Joseph MalkmuS daselbst zum Domkapitular an der da- stgen Domkirche die allerhöchstlandeSherrliche Bestä- lignng zu ertheilen und
den Hülfsprobator bei der Direktion der Landes»
treditkasse, Heinrich Staub, zum Probater bei derselben provisorisch zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den StaatSrath Dr. Ä a r l von Dehn - Rot- felser auf sein allerunterthanigsteS Nachsuchen von der Stelle eines Vorstandes des Finanzministeriums, sowie von der Versehung deS Ministeriums deS Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zu entbinden.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
Alle Diejenigen, welche mit Einreichung ihrer Rechnungen über Lieferungen und Arbeiten für die Kurfürstlichen Hofoffieen im Jahr 1862, namentlich für die Hofkämmerei, Hofküche, Hofkonditorei und Hofkellerce, desgleichen für den Marstall und das Leibgestüt zu Beberbeck, die Hofgartnereien, die Hofjägerei, das Hofholzmaga« z,n, die Engraisserie und die Schweizerei, sowie endlich über Hofbauten bis jetzt im Rückstand sind, werden mit Hinweisung auf die in der Verordnung vom 14. März 1801 angedrohten Nachtheile hierdurch aufgefordert, jene Rechnungen ungesäumt und längstens bis zum 31. Januar t. J. bei den betreffenden Behörden abzugeben.
Cassel am 23. Dezember 1862.
Kurfürstliches Oberhofmarschallamt.