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Polizeiliche Nachrichten.

Nr. V.

Hsnun cm 13. Februar

Bekanurmachungen.

71. Polizei direktion z ü Hayau. Nachdem nach Anhörung des Bezirksraths die nachstehende Wochenmarktsordnung für die Stadt Nauheim von Kurfürstlicher Regierung kahier durch Be­schluß vom 31. v. M. z. Nr. 4554 genehmigt worden ist, so wird solche unter Hinweisung auf die gegen etwaige Zuwiderhandlungen im §. 10 festgesetzten Strafen zur Nachachtung hiermit be­kannt gemacht.

§. 1.

Die Wochenmärkte der Stadt Nauheim finden Montag, Donnerstag und Samstag, Vormittage, Statt. Für den Fall, daß auf einen dieser Lage ein Feiertag fallt, findet der Markt Tags zuvor Statt.

§. 2.

An den bestimmten Markttagen dürfen die Lebensmittel und sonstigen für den Wochenmarkts- verkehr geeigneten, zu den Bedürfnissen des ge­wöhnlichen Haushalts gehörigen Gegenstände, mit Ausnahme der auf vorherige Bestellung ringe« brachten, nur auf dem Wochenmarktsplatz ver­kauft werden. Die Dauer der Marktzeir wird vom 1. Mai bis Ende September von Morgens früh bis 10 Uhr und den übrigen Monaten bis 1t Uhr dauern.

§ 3.

Erst nach Ablauf kieler Zeit ist eS denjenigen, welche ihre Waaren ausgestellt hatten, aber nicht verkauft haben, gestattet, in ker Stakt damit hausiren zu gehen. Der Verkauf sowohl als der Ankauf der für den Wochenmarkt bestimmten Ge­genstände vor den Thoren der Stadt und inner­halb der Stadtgemarkung, sowie das Einstellen während des Marktes ist untersagt.

§. 4.

Die zum Markt gebrachten Gegenstände dürfen nicht blos zum Schein ausgestellt werden, viel­mehr muß sich der Einbringer bei der Waare befinden und den Käufern auf Verlangen die Preise angeben, auch die Waaren käuflich über­lassen.

§. 5.

Den einheimischen sowie den auswärtigen Händ­lern mit LebenSmitteln, namentlich auch den Krä­mern, ist eS untersagt, bis zu der im §. 2 gedach­ten Zeit Ankäufe oder Bestellungen auf den Wo- chenmärkten zu machen oder durch dritte Personen

machen zu lassen, es sei zum eignen Gebrauch oder zum Geschäftsbetrieb.

§ 6.

Ebenso ist es diesen im §. 5 gedachten Personen verboten, während der Marktzeit den Verkäufern die Preise zu bezeichnen, die sie nach geschlossenem Markt zu geben bereit seien.

h. 7.

Niemand darf Aufträge der Händler und Krämer zu Einkäufen für dieselben vor der ge­dachten Zeit annehmen und vollziehen.

§. 8.

Wer Butter auf dem Markt kauft, ist nicht gezwungen, sie auf der städtischen W.->age wiegen zu lassen; die Verkäufer find jedoch verpflichtet, wenn es die Käufer verlangen, die Butter auf der städtischen Waage auf ihre (der Verkäufer) Kosten wiegen zu lassen.

§. 9.

Die Handhabung der Ordnung auf dem Wo­chenmarkt steht der Polizei und der städtischen Behörde zu und ist der Anordnung dieser gebüh­rende Folge zu leisten.

§. 10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften in den vorstehenden §§. werden mit 30 kr. und bis 3 Gulden bestraft.

§. 11.

Standgeld wird vorerst nicht erhoben, dagegen muß von jedem Butterweck, der auf der städtischen Waage gewogen wird, wenn derselbe 1 Pfd. und weniger wiegt, zwei Heller, und ein Kreuzer, wenn derselbe über 1 Pfd wiegt, von dem Verkäufer an den Vutlerwieger entrichtet werden.

Hanau am 20. Januar 1862.

Kurfürstliche Polizeidirektion. Cornelius.

72. Polizeidirektion zu Hanau- Am 28. v. M- wurde ein dunkelbraunes Pferd, weil dasselbe in hohem Grad roykrank war, auf hiesigem Schindanger gelobtet und nach vorschriftsmäßiger Durchschneidung der Haut verscharrt.

Am 4. d. M. ergab es sich, daß die Grube ge­öffnet und der größere Theil des Pferdes, nur der Kopf und zwei Stippen waren zurückgelassen worden, fortgeschafft worden war, ohne daß der Thäter bisher ermittelt werden konnte.

Da die ausgegrabenen Theile des Pferdes jeden­falls in der Absicht geholt worden sind, um »er«