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Polizeiliche Nachrichten.

Nr. 5 JpGRiTM am 30. Januar 1863,

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Bekanurmachungen.

40. Polizeidirektion z u Hanau. Nachdem nach Anhörung des Bezirksrarhs die nachstehende Wochenmarktsordnung für die Stadt 'Jiaubeim von Kurfürstlicher Regierung kahler durch Be­schluß vom 31. v. M. z. Nr. 4554 genehmigt werken ist, so wird solche unter Hinweisung auf die gegen etwaige Zuwiderhandlungen im §. 10 festgesetzten Strafen zur Nachachtung hiermit be­kannt gemacht.

§. 1.

Tie Wochenmarkie der Stadt Nauheim finden Moniag, Donnerstag und Samstag, Vormittags, Statt. " Für den Fall, daß auf einen dieser Zage ein Feiertag fällt, findet der Markt Tags zuvor Statt.

§. 2.

An den bestimmten Markttagen dürfen die Lebenemittel und sonstigen für den WochenmarktS« verkehr geeigneten, zu den Bedürfnissen des ge­wöhnlichen Haushalts gehörigen Gegenstände, mit Ausnahme der auf vorherige Bestellung ringe» brachten, nur auf dem Wochenmarkteplatz ver­kauft werden. Die Dauer der Marktzeit wird vom 1. Mai bis Ende September von Morgens früh bis 10 Uhr und den übrigen Monaten bis 11 Uhr dauern.

§. 3.

Erst nach Ablauf dieser Zeit ist es denjenigen, welche ihre Waaren ausgestellt hatten, aber nicht verkauft haben, gestattet, in der Stadt damit, Hausiren zu gehen. Der Verkauf sowohl als der Ankauf der für den Wochen markt bestimmten Ge­genstände vor den Thoren der Stadt und inner- halb der Sradtgemarkung, sowie daS Entstellen während des Marktes ist untersagt.

§. 4-

Die zum Markt gebrachten Gegenstände dürfen nicht blos zum Schein ausgestellt werden, viel­mehr muß sich der Ginbringer bei der Waare befinden und den Käufern auf Verlangen die Preise angeben, auch die Waaren käuflich über­lassen.

§ 5-

Den einheimischen sowie den auswärtigen Händ­lern mit Lebensmitteln, namentlich auch den Krä­mern, ist es untersagt, bis zu der im §. 2 gedach­ten Zelt Ankäufe oder Bestellungen auf den Wo- chenmärkten zu machen oder durch dritte Personen

machen zu lassen, es sei zum eignen Gebrauch oder zum Geschäftsbeirieb.

. §. 6.

Ebenso ist es diesen im §. 5 gedachten Personen verboten, wahrend der Marktzeit den Verkäufern die Preise zu bezeichnen, die sie nach geschlossenem Markt zu geben bereit seien.

§. 7.

Niemand darf Aufträge der Händler und Krämer zu Einkäufen für dieselben vor der ge­dachten Zeit annehmen und vvllj'ehen.

§. 8.

Wer Butter auf Cem Markt kamt, ni nicht gezwungen, sie auf der städtischen W-age wegen zu lassen; die Verkäufer n b- jedoch verpflichtet, wenn es die Käufer verlangen, die Butter auf der städtischen Waage auf ihre (der Verkäufer) Kosten wiegen zu lassen-

§. 9-

Sie Handhabung der Ordnung auf dein Wo- chenmarkc steht der Polizei und der städtischen Behörde zu und ist der Anordnung dieser gebüh­rende Folge zu leisten.

§. 10.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften in den vorstehenden §§. werden mit 30 fr- und bis 3 Gulden bestraft.

§. 11.

Standgeld wird vorerst nicht erhoben, dagegen muß von jedem Butterweck, der auf der städtischen Waage gewogen wird, wenn derselbe 1 Psd. und weniger wiegt, zwei Heller, und ein Kreuzer, wenn derselbe über 1 Pfd wiegt, von dem Verkäufer an den Butlerwieger entrichtet werden.

Hanau am 20, Januar 1862.

Kurfürstliche Pollzeidirektio». Cornelius.

41- Polizeidirektion zu Hanau. Bei der unterfertigten Behörde ist ein Fischernetz ausbewaht.

Der rechtmäßige Eigenthümer kann sich dahier zurCmpfangnahme anmelken, widrigenfalls anbei» weite Verfügung darüber getroffen werden wird. Hanau am 28. Januar 1862.

Kurfürstliche Polizeidirektion. Cornelius.

Vergeben und Verbrechen.

42. Polizeidirektion zu Hanau. Angeblich entwendete Gegenstände: