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1868
Wochenblatt
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H a Kau, Donnerstag den 23. Oktober 1862.
Gesetzgebung.
Die Nr. X deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben des Ministeriums des Innern
vom 13. Oktober 1862, die Zusammenberufung der Landstände betreffend.
Seine Königliche Hoheit -her Kurfürst haben die Zusammenberufung der Landstände auf den 27. Oktober d. I. allergnadigst anzuordnen geruht.
Es wird dies zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht.
Cassel am 13. Oktober 1862.
Kurfürstliches Ministerium deS Innern, v- S t i e r n b e r g.
vt. Baumann.
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Die Nr. XI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Ausschreiben des Finanzministeriums
vom 13. Oktober 1862,
die anderweite Eint Heilung und Abgrenzung der Forstinspektionen Reinhardswald und Leck erhagen betreffend.
Durch allerhöchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit deS Kuifürsten vom 3. v. M. ist allergnädigst verfügt worden:
1) daß das gegenwärtig zur Forstinspektion ReinhardSwald gehörige Forstrevier Hom-
bressen der Forstinspektion Veckerhagen und dagegen das zur Forstinspektwn Leckerhagen gehörige Forstrevier Heisebeck der Forstinspektion ReinhardSwald zugetheilt;
2) daß die dermalige Grenze zwischen den Forstrevieren Goctsburen und Hombressen dahin abgeändert werde, daß die von Beberbeck nach Sababurg führende Schneiße zugleich die Grenze zwischen diesen beiden Forstrevieren bilde;
3) daß die seitherige Forstinspektion Reinhardswald unter Bezeichnung derselben als Forst- inspektion Hofgeismar an tiefen Ort verlegt werde.
Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Eassel am 13- Oktober 1862.
Kurfürstliches Finanzministerium- Deh n - Ro t fe l s e r.
vt. Führer.
Ausschreiben der Ministerien
der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen
vom 16. Oktober 1862,
die Schifffahrt auf der Weser betreffend.
Nachdem die nachbemerkten von den Bevollmächtigten der sechsten Weserschifffahrtö-Revistons- kommisston vereinbarten ergänzenden Bestimmungen der durch das Ausschreiben der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, vom 4. August 1858, die Schiff-