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1868

Wochenblatt

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H a Kau, Donnerstag den 23. Oktober 1862.

Gesetzgebung.

Die Nr. X deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben des Ministeriums des Innern

vom 13. Oktober 1862, die Zusammenberufung der Landstände betreffend.

Seine Königliche Hoheit -her Kurfürst haben die Zusammenberufung der Landstände auf den 27. Oktober d. I. allergnadigst anzuordnen ge­ruht.

Es wird dies zur Nachachtung für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht.

Cassel am 13. Oktober 1862.

Kurfürstliches Ministerium deS Innern, v- S t i e r n b e r g.

vt. Baumann.

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Die Nr. XI des Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Ausschreiben des Finanzministeriums

vom 13. Oktober 1862,

die anderweite Eint Heilung und Ab­grenzung der Forstinspektionen Rein­hardswald und Leck erhagen betreffend.

Durch allerhöchste Entschließung Seiner König­lichen Hoheit deS Kuifürsten vom 3. v. M. ist allergnädigst verfügt worden:

1) daß das gegenwärtig zur Forstinspektion ReinhardSwald gehörige Forstrevier Hom-

bressen der Forstinspektion Veckerhagen und dagegen das zur Forstinspektwn Leckerhagen gehörige Forstrevier Heisebeck der Forstin­spektion ReinhardSwald zugetheilt;

2) daß die dermalige Grenze zwischen den Forst­revieren Goctsburen und Hombressen dahin abgeändert werde, daß die von Beberbeck nach Sababurg führende Schneiße zugleich die Grenze zwischen diesen beiden Forstrevieren bilde;

3) daß die seitherige Forstinspektion Reinhards­wald unter Bezeichnung derselben als Forst- inspektion Hofgeismar an tiefen Ort verlegt werde.

Es wird solches hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht.

Eassel am 13- Oktober 1862.

Kurfürstliches Finanzministerium- Deh n - Ro t fe l s e r.

vt. Führer.

Ausschreiben der Ministerien

der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen

vom 16. Oktober 1862,

die Schifffahrt auf der Weser betreffend.

Nachdem die nachbemerkten von den Bevoll­mächtigten der sechsten Weserschifffahrtö-Revistons- kommisston vereinbarten ergänzenden Bestimmungen der durch das Ausschreiben der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, vom 4. August 1858, die Schiff-