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für Öse

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H a n a N. Donnerstag den 16. Oktober 1862.

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Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den bisher provisorisch angestellten zweiten Hof- küchenschreiber Gustav Schirm er nunmehr defini­tiv dazu zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den^Stabs- und Bataillonsarzt Dr. Solinger vom Schützenbataillon zum Oberstabs- und Negi- mentöarzt im 2. Husareinegiment und

den Stabs- und Bataillonsarzt Oeste vom 3. Infanterieregiment zum Bataillonöarzt des Schützen- bataillons zu ernennen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Oberregierungörath Schreck, ersten Amts- gehülfen des Generalinspektors des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins zu Erfurt, die nachgesuchte Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen deS dem­selben von Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Schwarzburg-Sonderöhausen verliehenen Ehrenkreu- zes 2r Klasse zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Sekondlieutenant » la suite der Garde du Korps, Prinzen Philipp von Hanau, Durch­laucht, in den Etat derselben einrangiren zu lassen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

zu der mit Zustimmung des Erblandpostmeisters, Herrn Fürsten von Thurn und Tariö, nachgesuchten Entlassung des Oberpostamtssekretars Gustav Schaum zu Cassel aus dem Kurhessischen Post- dienste die allerhöchstlandesherrliche Genehmigung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Bekanntmachung, die Stutenbesichtigung für die Deckzeit

1863 betreffend.

Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen Regierungskommissionen, Poli- zeitirekcwnen und LandralhSämter vom Monat Oktober a. c. an die Termine festsetzen, in wel­chen die zur Deckung durch Landbeschäler im kom­menden Jahr bestimmten Stuten dem betreffenden KreiSthierarzt zur ordnungsmäßigen Besichtigung, nach Befinden Ausstellung von Zulaßscheinen, vvrzusühren sind.

ES wird dabei wiederholt daran erinnert, daß nur gesunde, kräftige, gut gebaute und wohlgehal­tene, zur Nachzucht völlig geeignete und nicht mit Erb- oder Angenfehlern behaftete Stuten den Land­beschälern zngewiesen werden können, und daß eine spätere Besichtigung nur in^ einzelnen und zwar