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HaNau, Donnerstag -en 9. Oktober 1862.

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Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:

zu Sekondlieutenantö zu ernennen die Portepee« fähnriche:

Collmann und Breithaupt vom Artillerie­regiment, und demselben zu aggregiren,

von 21 pell vom Leibgarderegiment im Jager­bataillon,

Credo vom 2. Infanterieregiment in demselben, von Buttlar von der Garde du Korps in derselben,

Lambert, vom 3. Infanterieregiment in dem­selben,

KleinhanS vom 1. Infanterieregiment, Kur­fürst, in demselben.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:

den ä la suite des LeibgarderegimentS geführten Sekoudlieutenant Prinzen Heinrich von Hanau, Durchlaucht, in dasselbe einrangiren zu lassen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:

den Obersinanzassessor Alexander Bersch bei der Obersinanzkammer in gleicher Eigenschaft zur Ober, berg- und Salzwerksdirektion zu versehen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:

den Amtsaktuar Andreas A ltma n nsperg e r zu Burghaun in den Ruhestand zu versetzen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst buchen allergnädigst geruht:

den ersten reformirten Pfarrer, lie. theol. Karl Wilhelm Hermann Hochhuth in Frankenberg, zum Meiropolitan der aus den reformirten Pfarreien des OberfürstenthumS gebildeten Pfarreiklasse zu bestellen;

dem zum Oberbürgermeister der Stadt Fulda ge. wählten Obergerichtereferendar Franz Rang daselbst die allerhöchstlanvesherrliche Bestätigung zu ertheilen;

den Polizeiinspektor, Polizeirath Franz Karl Mül­ler zu Marburg, in gleicher Eigenschaft nach Bockenheim und

den Polizeikommissar Karl Diederich zu Bocken­heim in gleicher Eigenschaft nach Marburg zu ver. sehen; sowie

die erledigte Stelle eines Polizeierpedienten bei der Polizeidirektion in Cassel dem seitherige» Hülföerpe. dienten bei derselben, Adolph Schmidt, zu über­tragen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Bekanntmachung,

die Stutenbesichtigung für die Deckzeit

1863 betreffend.

Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen RegierungSkommisstvnen, Poli. zeidirektivnen und Landrathsämter vom Monat