Ernennungen und Beförderungen.
Seine Ä d n i q l i ct) e Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
dem Königlich Hannoverschen Oberst und Flügel- adjutanfen Seiner Majestät des Königs, Freiherrn von Slicher, das Kommandeurkreuz erster Klasse des Kurfürstlichen Wilhelmsordens zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den in Disponiblicät befindlichen Obergerichtörath Ferdinand Egge na von Notenburg, dermalen in Rinteln , zum Kriminalgerichts direkter bei dem Kriminalgericht in Cassel zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben.allergnädigst geruhet:
den vorhinnigen zweiten Verwaltungsbeamten Hermann Weibezahn in Hofgeismar zum Kreis, sekretar bei dem Landrathsamc Friplar und
den Rektor des Progymnasiums" zu Schlüchtern, Wilhelm Emil 2)ietertd>, zum Lehrer an dem Schullchrerfeminar zu Homberg zu bestellen; sowie
den Physikus Dr. Georg Hermann Mö ller zu Beckerhagen in gleicher Eigenschaft nach Weisungen zu versetzen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Bahnhofsverwalter Hermann Geisse zu Nauheim zum Bahnhofsinspektor der Eisenbahnstation Gunteröhausen auf Widerruf zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den zum Prorektor der LandeSuniversttät für daS Amtsjahr 18|| gewählten Professor der Theologie, Oberkonststorialrath Dr. ® * t f f e r, zu bestätigen und
dem Mitglied der Generalbrandversicherungökom- misston, Geheimen RegierungSralh Wangemann zu Cassel die Stelle deS Vorsitzenden Mitgliedes derselben als Nebenstelle zu übertragen.
Allgemeine, Verfügungen der Oberbehörden.
1. Dw die Bestellung eines dritten Arztes mit dem Wohnort Rotenburg für zulässig gehalten wird, so wird zu deehalbigen Bewerbungen hierdurch aufgefordert.
Cassel am 13. September 1862.
Kurfürstl. Hess. Obermedizmalkollegium.
C r a m e r.
vt. Schwarzenberg.
2. Bekanntmachung, die Stutenbesichtigung für die Deckzeit 1863 betreffend.
Den bestehenden Bestimmungen gemäß werden die Kurfürstlichen RegierungskommissioNen, Poli. zeckireknonen und Landrathsämter vom Monat Oktober a. e. an die Termine festsetzen, in welchen die zur Deckung durch Lantbeschaler im kom-