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1892.
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Hanau, Donnerstag den 25. September 1862.
Ernennungen und Beförderungen. -
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allerqnäkiqst geruht:
die erledigte Stelle eines Kanzlisten bei dem Ken- stüorium kahler dem Feldwebel Johann Konrad Hestermann vom 3. Infanterieregiment proviso- risch zu übertragen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:
den in Dikpvnjblitat befilidlichen Obergerichtsrath Karl Schneider von Rinteln zum Kriminalge- richtsdireklor bei dem käsigen Kriminalgericht und
den UnrergerichlSanwalc Heinrich Duysing in Bischhausen zum ordentlichen Kriminalgerichtöassessor bei dem Kriminalgericht in Eschwege zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruht:
den seitherigen Kastellan in der Kurfürstlichen Gartenbesitzung zu Frankfurt a. M., Georg S ta u v, in gleicher Eigenschaft nach Beberbeck und
den Silberigen Hosgartner in der Hofgärtnerei zu Philippsruhe, Georg Heikerich, in gleicher Eigen» schaft an das Bad HofgeiSmar zu versehen; sowie den bisherigen Obergehülfen in der Kurfürstlichen Gärtnerei zu Frankfurt a. M., Karl Löther, provisorisch zum Hofgärtner in der Hofgärtnerei zu Philippsruhe zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:
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den in Disponiblität gestellten Obergerichtsassessor, jetzigen Geheimen Kammerrath Friedrich von S t a r ck, dermalen zu Horzowih, zum Obergerichte- rath bei dem Obergericht in Cassel zu bestellen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Zum öffentlichen Verkauf der hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Termin auf Montag den 20. Oktober d. I. und folgende Tage anbe- raumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfänder alsbald baar bezahlt werden, auch sämmtlich^ vom 1. September 1861 an bis Ende Februar 1862 versetzten und die bis den 1., bzw. ben 30. September d. J. verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn ste nicht mit zur Vergantung gezogen werden solle», längstens bis zum Schluß des Monats September b. I., weil alsdann die Bücher geschlossen werden, entweder ausgelöset oder umgeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht ver» weöliche Gegenstände enhalten, findet jedoch nach der Lombardsordnung keine Umschreibung Starr. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreibstube während der Umschreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Einlösung verfallener Pfänder vor der Vergantung nicht mehr zugelassen werden kann, sondern alle Ende