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Ha nau, WonnerstaK den 18. September 1862

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Ernennungen und Beförderungen

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruht:

die dem Artillerieregiment aggregirten Sekond- lieutenanlö von Heppe und von Apell zu wirklichen Artillerieoffizieren zu ernennen und im Regiment einrangiren zu lassen-

verfallener Pfänder vor der Vergantung nicht mehr zugelassen werden kann, sondern alle Ende September d. I. der Leihbank verfallenen Pfänder auch wirklich zum öffentlichen Verkauf kommen.

Hanau am 9. September 1862.

Kurfürstliche Leihbankdirektion- Rauh-

vt. Groß.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

Zum öffentlichen Verkauf der hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Termin auf Montag den 20. Oktober d. J. und folgende Tage aube. raumt. In dieler Vergantung müssen alle Pfän­der alsbald baar bezahlt werden, auch sämmtliche vom 1. September 186t an bis Ende Februar 1862 versetzten und die bis den 1., bzw. den 30. September d. I verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzettel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, läng, stenS bis zum Schluß des Monats September d. I., weil alödann die Bücher geschlossen werden, ent­weder ausgelöset oder umgeschrseben sein. Bei Pfändern, welche wollene ober sonst leicht ver« weSliche Gegenstände enhalten, findet jedoch nach der LombardSordnung keine Umschreibung Start. Zur Beförderung des Geschäfts wird die Schreib­stube während der Umschreibzeit auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Einlösung

Besondere Bekanntmachungen der Verwaltungs - und Finanzbehörden.

1. Die Bruchtabelle mit ® Figurentafeln, ein Hülfsmittel für Lehrer und Schüler beim Unterricht ii» der Bruchrechnung von Ph. Chr. Pulch, Lehrer an der höheren Töchterschule zu Wiesbaden, welche durch Beschluß Kurfürstlicher Regierung dahier vom 27. Juni d. J. für recht brauchbar erklärt und als ein nütz- licheS Hülfsmittel zur Einführung in den Schulen empfohlen worden ist , wird in berx TVaifeü- hauSbuchhandlung zu Hanau für i fl abgegeben.

2. In der Waifenhausünchhaudlung zu Hanau ist zu haben:

Terminskalender(Schreibalmauach)

pro 1863, roh und gebunden.

3. In Gemaßheit des §. 5 des Gesetzes vom 4. April 1832, die Besteuerung deS inländischen WeinS betreffend, bringen wir hierdurch zur