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H a u au, Donnerstag den 14. August 1862.

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Ernennungen und Beförde.rungcn.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruher:

den Staatsprokurator Emil Schüler in Eassel zum GeneralstaalSprokurator zu bestellend

Seine- Königl iche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Vorstand des KriegsministeriumS, Oberstlieu­tenant von Osterhausen, zum Hauptdirektor der Prinz Georg'schen Stiftung und

den ersten lutherischen Pfarrer Heinrich See- bohm zu Rinteln zugleich zum,Rektor der Stadt­schule daselbst zu benellen; ferner

den zu der erledigten Konrektorstelle an der Stadt­schule zu Hofgeismar präsentsten Kandidaten der Theologie Friedrich Theodor Emil Weiß daselbst zu bestätigen; sowie

dem ordentlichen Professor der Philosophie Dr. Eduard Zeller zu Marburg und

dem außerordentlichen Professor in der philoso­phischen Fakultät Dr. Adolph Ebert zu Marburg die allerunterrhanigst nachgesuchte Entlassung auS dem Staatsdienste zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den FabrikamtSassessor Friedrich Wille zu SchwarzenfelS zum Hütteninspektor bei dem dasigen Fabrikamt,

den Bergamtskandidaten und Hüttengehülfen Eduard Schwenken zu Bieder zum Assessor bei dem Bergamt daselbst,

den SteuerrevisoralSgehülfeu Wilhelm Sand rock jul^i Steuerrevisor,

und zwar die zweiLexeren provisorisch zu ernennen-

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Durch das Ableben des ersten Pfarrers zu Windecken ist diese Stelle erledigt'worden, was mit dem Aufügen hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht wird, daß-PewerbungSgesuche um die gedachte erste Pfarrstelle, unter Angabe dkSrLe- bensalterö deS Bewerhers, binnen 4 Wochen da- hier einzureichen sind.

Hanau am 30. Juli 1862.

' ' Kurfürstliches ev. Konsistorium. Harbordt.

vt. Spangenberg.

2. In Beziehung auf die Bekanntmachung vom 15. Mai -1861 werden die Inhaber der abhanden gekommenen Schuldverschreibungen der Kurhessi- schen Landeskredickasse vom 5, Oktober 1860 Serie B? Nr. 10,894 über 200 Thlr. und Serie D? Nr. 10,572 über 50 Thlr.' nebst Zinöab. schnitten, hierdurch tn Gemäßheit des §. 6 t,rr Verordnung vom 18- Dezember 1823 zum zweiten Mal aufgefordert, sich unter deren Vorlegung so gewiß vor dem Ablauf von 3 Monaten, von dem