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Einen der SoIIbtit bloß verdächtigen Hund soll man, im Falle er einen Menschen gebissen oder begeifert bat, wo eS einigermaßen thunlich ist, zur Beruhigung des Beschädigten nicht gleich todten, sondern mit Vorsicht cinfangen^ einsperren und sorgfältig bis zur Enlsckei. dung beobachten, weil sonst der Gebissene der folternd, sten, die Gesundheit zerstörenden, und auch für den be. handelnden Arzt sehr lästigen, Ungewißheit und steten Furcht ausgesetzt bleibt, ob denn in der That derHund, welcher verletzt hatte, toll gewesen. Es konnte ja leicht sein, daß die vermeinte Tollheit des Hundes gar nicht zum Ausbruche gekommen, mithin die weiteren Vorkehrungen zur Abwendung der Wasserscheu bei dem Gebissenen unnölhig wurden. Beispiele, daß von lgar nicht wüthenden, aber datür angesehenen, Hunden Verletzte bloß aus Angst erkrankten, sind nicht selten.
Während der Beobachtungszeit muß der verdächtige Hund so verwahrt werden, daß er nicht entlaufen kann. Man muß,ihn daher an eine Kette legen, denn einen Strick könnte er zernagen. Fressen und Saufen müssen ihm, damit er nickt beiße, vorsichtig gegeben, und Kinder ganz von ihm abgehalten röerden.
Ein jedes andere, von einem verdächtigen Hunde gebissene Thier muß alsbald getödtet und, sowie das wirklich tollkrank gewesene, ohne daß das Mindeste davon benutzt werden darf, unabgeledert an einem wenig besuchten Platze lief verscharrt, mit ungelöschtem Kalke überschüttet und, um daS HerauSwühlen durch Schwel, ne oder Hunde zu verhüten, die Stelle mit schweren Steinen bedeckt werden.
Ist ein toller Hund unter eine Heerde Vieh gerathen, los muß die ganze Heerde, Stück vor Stück, genau untersucht, alle gebissene Thiere aber abgesondert und getödtet werden. 'Diejenigen Stücke, welche nur vom Geiger des Hundes besudelt worden, sind unter Sorg- samkeic und Vorsicht mit einer Auflösung von Chlorkalk, oder mit Lauge oder Scisenwasser öfter?, hauptsächlich an den begeiferten Stellen, zu reinigen, nachher aber ganz im Wasser zu schwemmen, abgesondert von andc. rem Vieh einzustellen und drei Monate lang umsichtig zu beobachten. Alle übrigen Stücke der Heerde muß man ebenfalls unverzüglich gehörig schwemmen, oder doch jedes einzelne Stück vorsichtig abwaschen; das Nämliche soll bei einer Heerde geschehen, von der in Erfahrung gebracht wutche, daß Stücke d/rsetben von einem wü- thenden Hunde gebissen worden, ohne daß man bestimmt erkennt, welche es sind.
Immer muß die ganze, frei Monate lang abzuson- derude, Heerde von andern abgehalten, jede Gemeinschaft damit sorgfältig vermieden, kein Stück zum Verbrauche geschlachtet oder veräußert, ein etwa an dem Orte der verdäcktiaen Heerde einsallender Viehmarkt nicht gehalten, diese aber genau beobachtet werden. Die Stücke, an welchen sich Merkmale der anfangen- deg Wuth wahrnehmen lassen, find alsbald zu tödten und auf eben erwähnte Weise zu beerdigen. Ferner muß das in dem nämlichen Stalle gestandene Vieh in einen andern kommen.
Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theureS HauSlhier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, alS daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverständige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be. schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Tbierarzte zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist eS so g l e i ch von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nickt inzwischen erscheint, mit angemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor. sicht anzuwendcn; auch darf die Milch von verletztem Melkviehe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht werden. — Bis der ohne Verzug hinzugerufene Tbierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge» gebeten Vorschriften behandeln.
Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil verbrannt oder vergraben werden.
Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen Hundes, oder eines von einem solchen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern HauS- hiereS, Rindviehes, Schweines ic. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als thun lief) alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggefchafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Spei chel, der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa- chr Weise auf andere Thiere forrpflanzen könne. Die Ställe müssen deshalb auSgelüftet, mit Essigdämpfen auszeräuchert, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lebmwasser bestricken, der Boden mit schar, fer Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, oder fleißig gereinigt, die Ketten ausgrglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, geringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßgeschirre rc. Man hüte sich auch, Stellen, dir von dem Blute oder Geifer eines tollen HundeS besudelt sind, mit bloßen Händen zu berühren, besonders wenn die Oberhaut derselben nicht ganz heil ist.
Nothwendig ist es, daß man der OrtSpolizeibehörde oder dem Ortsvorstande unverzüglich die Anzeige ma« che, wenn man ein der Wuth überhaupt verdächtiges, ober continem solchen gebissenes Thier im Hause hatt«, sollte les auch sogleich getödtet worden sein, oder im Falle ein muthmaßlick oder offenbar toller Hund entlauft, oder ein unbekannter, anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen fei»