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g0 Wegen des auf Donnerstag den 29. Mai fallenden Herrn - Himmelfahrtfestes erscheint dieses Blatt schon Mittwoch den 28. Mai.

Gesetzgebung.

Die 9?r. V deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:

Verordnung

vom 22. Mai 1862, die Sistirung der Wahlen der Abge­ordneten zur zweiten Kammer der Land stände betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der I., Kurfürst re. ;e.

verordnen, nach Anhörung Unseres Gesammt- staatSministeriumS:

Nachdem die Bundesversammlung auf den gemeinsamen Antrag von Oesterreich und Preußen in ihrer Sitzung vom 13. d. M. den Beschluß gefaßt hat,

die Kurfürstlich Hessische Regierung zu er­suchen , das nach Maßgabe neuerlich erqan- gener Verordnungen eingeleitete landständische Wahlverfahren zu führen, um nicht der schwebenden Verhandlung am Bund über den von Oesterreich und Preußen am 8. März d. J. gestellten Antrag zu präjudiciren, so sind die Geschäfte zur Vornahme der Wahlen der Abgeordneten zur zweiten Kammer der Land- stände bis auf Weiteres einzustellen.

Alle, welche es angeht, haben sich hiernach zu achten.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und des beigedrücklen Staatssiegels gegeben zu Cassel am 22. Mai 1862.

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

Vt. A b« e. Vt. Volmar. Vt. Rohde.

vt. R. v. End e. Vt. v. G o e d d a e u s.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Sekondlieutenant Rock im 2. Infanteriere­giment zum Premierlieutenant in demselben zu er« nenen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den vom Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von $burn und Toris, zu Sekretären in Vorschlag gebrachten Postassistenten

Johann Christian Lerpp dahier,

Friedrich Wilhelm Hose in Marburg,

Konrad Ludwig Heiwig dahier,

Ferdinand Odenwaidr in Cassel und

Hermann Pfeiffer daselbst

die allerhöchstlankeSherrliche Bestätigung zu ertheilen.