Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
1. Nachdem in Gemäßheit des §. 7 der Verordnung vom 13. September 1827, die Apotheker- tare betreffend, und mit Genehmigung Kurfürstlichen Ministeriums des Innern Veränderungen zur Apvthekertare von 1861 erlassen worden sind, wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit Alle, die es angeht, denselben vom 15- Mai d. J. in allen Stücken nachkommen.
Eassel am 29. April 1862.
Kurfürst!. Hess. Obermedizinalkollegium.
C r a m e r.
vt. Schwarzbnberg.
Bekanntmachung, die
2.
Pferderevision und Prämienvertheilung im Jahre 1862 betreffend.
Durch Beschluß Kurfürstlichen Mmistenumö des
Innern vom 25. d. M , zu Nr 3189, ist genehmigt worden, daß in diesem Jahre die Pferderevision und Prämienvertheilung in dem Regierungekom- missionsbezirk Sckmalkalden, sowie in den Provinzen Fulda und Hanau Statt findet, und zwar: zu Herrenbreitungen am 9- Juli „ HerSfeld . . . „ 11. — „ Hünfeld . . . „ 12. — ,, Fulda . . „ 14. — i , Schlüchtern . . „ 15. — „ Gelnhausen . . „ 17. — „ Wilhelmsbad . „ 18. —
d- S-, Morgens 9 Uhr,
und für sämmtliche Kreise deS ganzen Landes zur Vertheilung der gvldnen Medaille ein besonderer Termin
z u Fulda am 21. Juli,
Vormittags 10 Uhr.
Die hierbei zu verabreichenden Preise find:
1) eine goldne Medaille im Werth von zehn Louisd'or nebst fünf Dukaten für das aus dem Landgestüt abstammende beste Pferd im Lande, welches in jeder Beziehung von ausgezeichneter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen sein muß;
2) e i n e si lb e r n e M e da i l l e und drei Dukaten für das vom Landgestüt abstammende beste Pferd in jedem Kreis, welches ebenwohl von ausgezeichneter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen sein muß;
3) ein Geldpreis von se chSze h n T hal e r n für die beste und z
4) ein Geldpreis von zwölf Thalern für die zweit beste Mutterstute in jedem Kreis, welche beide nicht nur von ausgezeichneter Beschaffenheit und schon mit guten Erfolg zur Nachzucht verwendet werden müssen, sondern von deren jeder auch wenigstens ein fehlerfreies Fohlen gezogen worden ist und mit der Mutter vorgeführt wird;
5) ein Geldpreis von acht Thalern und eine - Neittrense für das beste, durch Landbe- schäler erzielte und vom Besitzer selbst aufgezogene, gut erhaltene dreijährige Fohlen in jedem Kreis;