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Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Nachdem in Gemäßheit des §. 7 der Verord­nung vom 13. September 1827, die Apotheker- tare betreffend, und mit Genehmigung Kurfürst­lichen Ministeriums des Innern Veränderungen zur Apvthekertare von 1861 erlassen worden sind, wird dieses hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, damit Alle, die es angeht, denselben vom 15- Mai d. J. in allen Stücken nachkommen.

Eassel am 29. April 1862.

Kurfürst!. Hess. Obermedizinalkollegium.

C r a m e r.

vt. Schwarzbnberg.

Bekanntmachung, die

2.

Pferderevision und Prämienvertheilung im Jahre 1862 betreffend.

Durch Beschluß Kurfürstlichen Mmistenumö des

Innern vom 25. d. M , zu Nr 3189, ist genehmigt worden, daß in diesem Jahre die Pferderevision und Prämienvertheilung in dem Regierungekom- missionsbezirk Sckmalkalden, sowie in den Provinzen Fulda und Hanau Statt findet, und zwar: zu Herrenbreitungen am 9- Juli „ HerSfeld . . . „ 11. — „ Hünfeld . . . „ 12. — ,, Fulda . . „ 14. — i , Schlüchtern . . „ 15. — „ Gelnhausen . . „ 17. — „ Wilhelmsbad . „ 18. —

d- S-, Morgens 9 Uhr,

und für sämmtliche Kreise deS ganzen Landes zur Vertheilung der gvldnen Medaille ein besonderer Termin

z u Fulda am 21. Juli,

Vormittags 10 Uhr.

Die hierbei zu verabreichenden Preise find:

1) eine goldne Medaille im Werth von zehn Louisd'or nebst fünf Dukaten für das aus dem Landgestüt abstammende beste Pferd im Lande, welches in jeder Be­ziehung von ausgezeichneter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen sein muß;

2) e i n e si lb e r n e M e da i l l e und drei Du­katen für das vom Landgestüt abstammende beste Pferd in jedem Kreis, welches ebenwohl von ausgezeichneter Beschaffenheit und vom Besitzer selbst aufgezogen sein muß;

3) ein Geldpreis von se chSze h n T hal e r n für die beste und z

4) ein Geldpreis von zwölf Thalern für die zweit beste Mutterstute in jedem Kreis, welche beide nicht nur von ausgezeichneter Beschaffen­heit und schon mit guten Erfolg zur Nach­zucht verwendet werden müssen, sondern von deren jeder auch wenigstens ein fehlerfreies Fohlen gezogen worden ist und mit der Mutter vorgeführt wird;

5) ein Geldpreis von acht Thalern und eine - Neittrense für das beste, durch Landbe- schäler erzielte und vom Besitzer selbst auf­gezogene, gut erhaltene dreijährige Fohlen in jedem Kreis;