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H a n a u, Donnerstag den 8. Mai 1862.
Gesetzgebung.
Die Nr. III deS Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 26. April 1862,"
die Wahlen zur zweiten Kammer der Landstände betreffend
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst rc. rc.
verordnen, nach Anhörung Unseres Gesammt- staatemimsteriums,
da die auf Grund und nach Maßgabe der Verfassungöurkunde und deS Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860 ausgeschriebenen Wahlen zu der zweiten Kammer der drei letztberufenen Landtage von der Mehrzahl der hierzu berufenen Wähler unter dem unstatthaften, die Verhinderung der Ausübung des landständischen BerufS Seitens der LandragSabgeordnete» bezweckenden Vorbehalt des VerfassungSrechtS von 183t vollzogen worden sind, und in Folge dessen die Mehrheit der Abgeordneten zur zweiten Kammer im Widerspruch mit der Annahme der Wahlen nach der Verfassung und dem Wahlgesetz vom 30. Mai 1860 die Erfüllung ihres verfassungSmäS- sigen BerufS verweigert hat;
da ein solches ordnungswidriges Verfahren zur Hinderung deö verfassungsmäßigen Gange» der Regierung nicht geduldet werden darf, vielmehr die Vollziehung der Wahlen auf Grund und nach Maßgabe der Verfassung und des
Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860 jeden entgegen« stehenden Vorbehalt ausschließt, und die Erfüllung und Ausführung des durch die Ver- fassungSurkunde vom 30. Mai 1860 vorgezeich- :ie«n landständischen BerufS mit rechtlicher Nothwendigkeit fordert;
da eine Sicherung gegen gleiche oder ähnliche Ordnungswidrigkeiten, sowie eine Bürgschaft für die Ausführung und Erfüllung des verfassungsmäßigen BerufS Seitens der Abgeord- neten zur zweiten Kammer der Landstände hiernach geboten ist, wie folgt:
§. 1.
Wer in seiner Eigenschaft als Wahlberechtigter an einer Wahl zur zweiten Kammer der Landstände, sei eS in aktiver oder passiver Weise, Theil nehmen will, hat vor der Statt findenden Wahl der Abgeordneten, bezüglich Wahlmänner (§§. 28, 29 und 40 deS Wahlgesetze» vom 30. Mai 1860) die Erklärung abzugeben:
daß er die Wahl zur zweiten Kammer der Landstände auf Grund und nach Maßgabe der Verfassung und deS Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860 ohne irgend einen Vorbehalt vornehmen, bzw. eintretenden Falle» annehmen, und die unweigerliche geschäftöordnungsmäßige Erfüllung deS, durch die Verfassungsurkunde vom 30. Mai 1860 vorgezeichneten landständischen Beruf» Seiten» der auö der Wahl hervorgehenden Abgeordneten gewahrt wissen wolle.