für die
Provinz H a » a u.
Hanau, Donnerstag den 30. Januar 1862.
f»j»>»*-V^^ ..... . -^-----|M-.i-.^^i^^is&!^^
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den bisherigen provisorischen Violinisten bei dem Hoforchester, Karl Wipplinger, nunmehr zum zweiten Konzertmeister zu ernennen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Meßgermeister Adam Joseph SchultheiS zu Fulda das Prädikat .Hofmetzger" zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
dem Obervorsteher des ritterschaftlichen Stifts Kaufungen mit Wetter, von Milch ling, das Ritterkreuz des Kurfürstlichen Wilhelmöordens zu verleihen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst gerubet:
dem vom Erblandpestmeister, dem Herrn Fürsten von 2hurn und TariS, zum Sekretar bei dem Oberpostamt in Caffel vorgeschlagenen Oberpostamts, assistenten Gustav Schaum daselbst die allerhöchst, landesherrliche Bestätigung zu ertheilen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Rechtspraktikanlen Gustav Alster in Caffel zum Untergerichtsanwalt für die Justizämter in Zie-
renberg, Wolshagen, Naumburg und Bolkmarsen mit dem Wohnsitz in Zierenberg zu bestellen.
Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.
>. Diejenigen Besitzer von Hengsten in der Pro- vinz Hanau, welche dieselben im Jahr 1862 zur Stutenbedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselbe» in den von den be- treffenden Kurfürstlichen Landrachsämtern tiefer« halb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetzlich aiigeordneten Besichtigung vorzuführen.
Zugleich wird unter Beziehung auf die tieffei« tige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858, die Vorschriften wegen Zulassung der Stuten zu den Prwathengsten betressend, darauf aufmerksam gemacht, daß nur fehlerfreie in jeder Beziehung zur Fortpflanzung brauchbare Beschäler zugelaffen werden und daß zufolge der gesetzlichen Bestimmungen Derjenige, welcher seinen Hengst ohne zuvor ausgewirkte Erlaubniß zur Stuten- bedeckung verwendet, für jeden Kontraventionsfall eine Strafe von 10 Thlrn. verwirkt.
Caffel am 8. Januar 1862.
Kurfürstliche Landgestütdirektion, v. Eschstruth.
2. Bewerber um die erledigte Kreiöthierarztstelle zu Messungen werden hierdurch aufgefordert, ihre