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H a Kan, Donnerkog den 23. Januar 1862.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aller gnädigst geruhet:

den überzähligen Hanpimann im Leibgarderegi- ment, Prinzen W i I b e I in » o n Hanau, Durch­laucht, dem genannten Regiment zu aggregiren.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben aUergnädigst geruhet:

dem Blechschmiedmeister Heinrich C r e d ü zu Cassel das Prädikat »Hofblechschmwd" zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnakigst fernher:

dem Obergerichtökueklvr Endemann und dein Oberlandforstmeister von Lorentz das Ritterkreuz des Kurfürstlichen Wilhelnisordens zu verleihen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbebörden.

1. Diejenigen BestPer von Hengsten in der Pro­vinz Hanau, welche dieselben im Jahr 1862 zur Stutenbedeckung zu verwenden wünschen, werden hiermit aufgefordert, dieselben in den von den be­treffenden Kurfürstlichen Lankrathsämtern tiefer« halb bestimmt werdenden Terminen zu der gesetz- lich angeordneten Besichtigung vorzuführen.

Zugleich wird unter Beziehung auf die diessei­tige Bekanntmachung vom 4. Januar 1858, die Borschriften wegen Zulassung der Stuten zu den Privathengsten betreffend, darauf aufmerksam ge­

macht, daß nur fehlerfreie in jeder Beziehung zur Fortpflanzung brauchbare Beschäler zugelassen werden und daß infolge der gesetzlichen Bestimmungen Derjenige, welcher seinen Hengst ohn« zuvor ausgewirkte Erlaubniß zur Sluten- bedeckung verwendet, für jeden Kontraventionsfall eine Strafe von 10 Thlrn. verwirkt.

Gaffel am 8. Januar 1862.

Kurfürstliche Landaestütdirektion.

v. E f ch st r u t H.

2. 9sachdem durch das Sardunsche Gesetz vom 27. Juni v. I die Eingangsabgaben von Sprit und Branntwein in den Sarklnsschen Staaten allge­mein und ohne Rücksicht auf den Ort der Her­kunft auf diejenigen Beträge herabgesetzt worden sind, zu welchen bisher nur das Eizeugniß einzel­ner begünstigter Länder und insbesondere der zoll- vereinslänkische Sprit und Branntwein auf Grund der Adduivnalkvnvention vom 28- Oktober 1859 zu dem Handels- und Schifffahriöverrrag mit Sar­dinien zugelassen wurde unb in Folge dessen die Beibringung von Ursprungszeugnissen für die in Sardinien einzuführenden zoUvereinsländischcn Sprite und Branntweine zur Begründung kes Anspruchs auf die ermäßigten Eingangöabgaben übe! Haupt nicht mehr erforderlich ist, so wird sol­ches unter Bezugnahme auf die diesseitige Bekannt­machung vom 26- Mai 1860 hierdurch zur öffent­lichen Kenntniß gebracht.

Gaffel am ll. Januar 1862.

Kurfürstliche Oberzolldirektion. Gramer.