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Art. 68.
Mit fremden Freimarken versehene Briefe.
Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Frankomarken oder gestempelten Couverts eines anderen Gebietes, oder bei Aufgabe im Taxisschen Bezirke Briefe mit unrichtigen Taxisschen Marken (vergl. Art. 73, Nr. 5) zur Post kommen, so sind solche Briefe wie unfrankirte Briefe zu behandeln und die fremden Marken als un- giltig zu bezeichnen.
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt, welchem die Marken oder die gestempelten Couverts angehören, so wird dem Adressaten der (erforderlichen Falls unter absteigender Ab- rundung ermittelte) Werth der unrichtig verwendeten Marken vergütet.
Art. 69.
Briefe, welche an Post-Anstalten couvertirt sind.
Wenn zwei oder mehrere Briefe oder Kreuzband- Sendungen unter Couvert an Post-Anstalten zur Distribution oder Weiterbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzusenden, sondern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen oder nicht, einzeln mit dem vollen Briefporto zu belegen, soweit sie nicht bereits mit Marken oder Couverts vorschriftsmäßig frankirt sind. Für die von den Adressaten nicht angenommenen Briefe rc. hat der Aufgeber das angesetzte Porto zu entrichten.
Art. 70.
Einziehung der Bestellgebühr vom Absender.
Bon den Adressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufgeber der Postsendung nicht zurückgerechnet werden.
Unter den Bestellgebühren, deren Rückrechnung an den Absender nicht stattsinden darf, sind die Gebühren und der Botenlohn für Expreßbriefe nicht begriffen.
Art. 71.
Gebührenfreie Anrechnung von Postgefällen.
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Absender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einziehung einer Procuragebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Gefälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post hätten vorausbezahlt werden müssen.
Art. 72.
Lagergeld.
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die Erhebung von Lagergeld für solche Fahrpostgegerfftände vorgeschrieben ist, welche längere Zeit bei der Post - Anstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für unbestellbare, nach dem Abgangsorte zurück- zufendende Fahrpost-Sendungen dieses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen.
III. Bestimmungen, die Verwendung von Franko- Marken betreffend.
Art. 73.
1) Es können sowohl Briefe,' als auch Kreuzband- und Mustersendungen durch Marken frankirt werden.
Diese Marken bestehen dermalen in folgenden Sorten:
A. Freimarken der Thaler-Währung
zu | Silbergroschen, = | — (4 Silberpfennigen), ' 4 — - 1 — ,- 2 — - 3 — - 5 — - 10 —
B. Freimarken der Süddeutschen Währung, zu 1 Kreuzer, - 3 —
- 6 —
- 9 —
- 15
- 30 —
Unzulässig ist die Frankirung durch Marken
a. bei rekommandirten Briefen bezüglich der Rekom- mandationsgebühr, sowie bezüglich der Gehühr für Retour - Recepisse (in soweit beide Gebühren für die Beförderung innerhalb des Postvereins- gebiets zu entrichten sind),
b. bei Briefen mit Postvorschuß bezüglich der Nachnahmegebühr,
c. bei Briefen, auf welche Einzahlungen gemacht sind, bezüglich der baar eingezahlten Beträge.
2) Zur Frankirung der Correspondenz hat der Absender auf der Adreßseite, links in der obern Ecke, eine oder so viele Marken neben einander zu befestigen , als zur Deckung des tarifmäßigen Porto erforderlich sind. Es ist wünschenswerth, daß möglichst wenig einzelne Marken und deshalb Marken von möglichst hohem Werthe (z. B. für 13 Sgr. je eine Marke von
10 und 3 Sgr.; für 45 Kreuzer je eine Marke zu 30 und 15 Kr.) verwendet werden.
Die Befestigung der Marken geschieht durch festes Aufdrücken derselben auf die Briefsendung nach Anfeuchtung des auf der Rückseite befindlichen Klebstoffes.
Bei Sendungen unter Band sind die Marken auf der Adreßseite des Kreuz- oder Streifbandes zu befestigen, jedoch ohne das Band auf die Sendung selbst zu kleben.
3) Die mit Marken frankirten Briefpostgegenstände, welche mit der Bezeichnung »frei", "franko» u. f. w. nicht versehen zu werden brauchen, sind gleich unfran- kirten Briefen in den Briefkasten zu legen.
4) Briefsendungen, auf denen sich Marken vorfinden, welche den Verdacht erregen, daß sie entweder schon einmal im Gebrauch gewesen oder gefälscht oder unächt sind, werden im ersteren Falle