auf die Portoerhebung als Werthsdeclaration des In- Halts, also auch die Bezeichnung: Urkunde, Wechsel, Quittung rc. über 1000 fL
Art. 50.
V^ rpackung.
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Transportstrecke, - des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes haltbar und sichernd eingerichtet sein.
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden, und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Schriften- oder Acten-Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Emballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung.
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere Fahrpost - Gegenstände, müssen, insofern nicht der Inhalt und Umfang eine andere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von starkem Packpapier verpackt sein.
Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, welche durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren u. s. w., müssen nach Maasgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichtes in genügend sicherer Weise in Wachsleinwand, stippe (Pappdeckel), in gut beschaffenen und nach Umständen emballirten Kisten u. s. w. verpackt sein.
Sendungen mit einem Inhalte, welcher anderen Postsendungen schädlich werden konnte, müssen äo ver- packt sein, daß eine solche Beschädigung fern gehalten wird. Mit Flüssigkeiten angefüllte kleinere Gefäße (Flaschen, Krüge u. s. w.) sind noch besonders in starken Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren. Fässer, in denen Flüssigkeiten zur Versendung kommen, müssen stark bereift und die Reifen gehörig befestiget sein.
Sendungen mit frischen Weintrauben dürfen, außer in einer festeren Verpackung, namentlich in Kisten, Schachteln n. s. W. auch in Körben aus geflochtenen Weiden, welche mit einem Deckel von gleichem Stoffe geschlossen sind, verpackt werden, insofern nicht mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Trauben bereits bei der Aufgabe, oder auf die bedeutende Entfernung des Bestimmungsortes, das Absetzen von Feuchtigkeit in größerem Maße zu besorgen ist.
Sendungen von Blutegeln müssen so beschaffen sein, daß von dem Inhalte des Gefäßes nichts herausdringen kann.
Wild, welches nicht mehr blutet, darf unverpackt versendet werden.
'Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren von detn Adressaten eingezogen.
A r t. 51.
Verschluß.
Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne Beschädigung oder
Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukommen t|1. (Wegen der Sendungen unter Band, sowie der Muster-Seudungen, vergl. Art. 55 und 56).
, Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmels- ftrichen darf zum Verschluß Siegellack oder ein anderes durch Wärme sich auflösendes Material nicht benutzt werden.
Der Verschluß einer jeden Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme der undeclarirten in Brief- oder ähnlicher Form bis zum Gewichte von z Pfund einschl., sowie mit Ausnahme der Vorschuß- und Einzahlungs-Briefe muß in Befestigung der Schlüsse durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.
Wird eine Perschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und festgesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlusses nicht abgestreift oder geöffnet werden kann.
Briefe mit declarirtein Werthe (wegen der Geldsendungen siehe Art. 52) müssen mit einem Kreuz -Couvert und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeichnung verschlossen sein.
Art. 52.
Verpackung und Verschluß ^der Geldsendungen insbesondere.
Briefe mit Geld oder Geldeswerth (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapiere u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Couvert versehen und mit fünf gleichen Sieaeln gut
Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen eingeschlagen, und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage während des Transportes nicht stattfinden kann.
Briefe mit baarem Gelde dürfen das Gewicht von 8 Loth, Briefe mit Papiergeld das Gewicht von 4 Pfund nicht übersteigern
Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken.
Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, sofern der Werth bei Papiergeld nicht 3000 Thaler oder 5000 fl. und bei baarem Gelde nicht 300 Thlr. oder 500 fl. übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach umschlagenen und gut verschnürten Papier versendet werden.
Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in haltbarem Leinen, Wachs- leinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht und die auswendige Naht versiegelt sein.
Geldbeutel (Säcke), welche keine weitere Verpackung erhalten, müssen von wenigstens doppelter Leinwand, die Naht darf nicht auswendig und der Kröpf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kröpf umgibt, muß durch den Kröpf selbst hindurch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund schwer sein.