Einzelbild herunterladen
 

Wochenblatt

für 6 i r

Provinz H a n a u.

Hanau, Donnerstag den 26. September 1861«

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

die erledigte zweite evangelische PsarrsteNe zuFulda dem Kandidaten der Theologie vo. Friedrich 8laus auS Soden zu übertragen und

den Hülfepivbator Wilhelm Dörffler zu Caffel zum Probater bei dem Konsistorium daselbst provi­sorisch zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Baukondukteur Konrad Wolfs zu Caffel zum Bauinspektor für die Wasserleitungen und Ka­näle , sowie für die bau- und feuerpolizeilichen Angelegenheiten der Residenz zu bestellen-

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Durch die Versetzung des Pfarrers ist diePfarr- stelle zu Niederrodenbach erledigt worden, was mit dem Anfügen hierdurch zur öffentlichen Kennt­niß gebracht wird, daß BewerbungSgesuche um diese Stelle unter Angabe deS Lebensalters des Bewerber» binnen 4 Wochen dahier tinzureichen sind.

Hanau am 4. September 186t.

Kurfürstliches ev. Konsistorium. Harbordt.

vt. Spangenberg.

2. Mit der Ausführung der Steuerrektifikationen von den Gemeinden Hintersteinau und Reinhards, Amts Schlüchtern, ist der SteuerrevisoratSgehülse von Drach beauftragt worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Caffel am 5. September 1861.

Kurfürstliches Obersteuerkollegium. Schna cke n berg.

3. Verordnung zur Nachachtung für Reisende.

Bis auf Weiteres soll es Niemanden erlaubt sein, sich von einem Hafen der Vereinigten Staaten nach dem Auslande zu begeben, ohne einen ordenc lichen Paß zu besitzen, der von dem Vereinigten Staaten. Staatssekretär entweder ausgestellt oder visirt ist.

Ebensowenig soll keiner aus dem Auslande kommenden Person die Landung auf Vereinigten Staaten-Boden gestattet werden, wenn dieselbe nicht genügend durch einen Paß legitimirt ist, welcher für den Fall, daß solche Person Bürger der Ber­einigten Staaten ist, von einem Vereinigten Staa­ten - Gesandten oder Konsul ausgestellt ist und welcher für den Fall, daß solche Person Unterthan einer fremden Regierung ist, die Visa des zustän­digen Vereinigten Staaten.Gesandten oder Konsul trägt.

Letzterer Theil dieser Verordnung soll übrigens erst dann in Kraft treten, nachdem seit der heutigen Publikation eine hinreichende Frist verstrichen ist,