Wochenblatt
für d i e
Provinz Kann«.
H a n a u, Donnerstag den 15. August 1861.
Gesetzgebung.
Die Nr. VII bei Gesetzblattes von diesem Jahre enthält:
Verordnung vom 31. Juli 186l,
die neue P h a.rmakopöe unt die neue A p o th e k e r tar« betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich W i l h e l rn der I., Kurfürst rc. rc.
haben, nachdem sich die Bestimmungen der durch die Verordnung vom 13. September 1827 eingesührten Pharmakopöe und Apoihekertare al» nicht mehr angemessen ergeben haben, solche um« arbeiten lassen, und verordnen nunmehr Folgende»:
§. t. .
Die Vorschriften der Eingang» gedachten Be» ordnung sollen, soweit sie nicht durch die gegenwärtige Verordnung aufgehoben oder abgeändert werden, auf die neue Pharmakopöe, welche unter dem Titel „Pharmacopoea Hassiae electoralis, editio altera emendatioi“ erschienen ist, sowie auf die neue Apolhekertare Anwendung finden.
§• 2.
Die Apotheker sind bei dem s. g. Handverkauf« an die Apolhekertare nur insofern gebunden, al» sie die darin aufgeführlen Gegenstände hierbei nicht über, wohl aber unter dem taxmäßigen Preise abgeben dürfen.
§• 3
Die Bestimmungen der §§. 3 und 4 der Ver
ordnung vom 13. September 1827 werden aufgehoben.
. - §• 4.
Die in der Tare festgeletzten Preise finden für jede Menge einer verabreichten Arznei unabänderlich ihre Anwendung, wenn nur ein Preis nor- mirt worden ist. Die bei einzelnen, häufig in größeren Quantitäten verlangten Arzneimitteln festgesetzten ermäßigten Preise treten erst bei Verabreichung eines halben PfundcS ein.
§. 5.
Das Minimum eines Preise» ist drei Heller. Hellerbrüche werden in jeder Position zu einem vollen Heller gerechnet.
§• 6.
Bei allen auf Rezepten vorkommenden in der Tare nicht befindlichen Arzneimitteln ist, wenn diese Arzneimittel Droguen sind, der Preis ähnlicher Droguen nach Anleitung eine» Preiskuran- les von Drogueriewaaren zur Norm zu nehmen, wenn eS sich aber um Präparate handelt, aus der Reihe der in die Tare aufgenommenen Präparate ein in der Zusammensetzung und Bereitung ähnliche» auSzuwählen und nach diesem der Tar- preis für das verordnete Medikament festzustellen, in beiden Fällen aber das als Norm genommene Arzneimittel auf dem Rezepte zu bemerken.
§. 7.
Gegenwärtige Verordnung soll mit dem 1. Oktober d. I. in Kraft treten, wonach Alle, die e» angeht, sich zu achten haben.