1861
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Hanau, Donnerstag den 18. Juli 186L
Gesetzgebung.
Die 9?r. IV deS GesepblatteS von diesem Jahre enthält:
Verordnung
von, 1. Juli 1861,
die Auflösung der gegenwärtigen zweiten Kammer der Land stände betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich W i l h e l m der I., Kurfürst rc. re.
finden UnS bewogen, nach Anhörung Unseres vjesammtstaatsmin>ster>um» in Gemäßheit deS §. 69 der VersassungSurkunde zu verordnen:
§- I.
Die gegenwärtige zweite Kammer der Land« stände wird hiermit aufgelöst und hört die Wirksamkeit dieser Kammer von den, Augenblicke der Verkündigung dieser Verordnung in ihrer Mitte an auf.
§• r.
Es wird zugleich in Gemäßheit deS §. 69 der VersassungSurkunde eine neue Wahl von Abge- ordneten zur zweiten Kammer verordnet, deren Einberufung innerhalb der nächsten sechs Monat« vom heutigen ?age an erfolgen soll und hat die. , serhalb Unser Ministerium bei Innern daS Nö- thige zu verfügen.
Alle, welche eS angeht, haben hiernach sich ge, buhrend zu achten.
Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrist und deS beigedrückcen Staalssiegelö gegeben zu Gaffel am 1. Juli t86L
Friedrich Wilhelm.
(St. S.)
vt Bolmar.
Verordnung vom 3. Juli 1861, z betreffend die Eintheilling undStärke des BundeökontingentS.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst ic. :c. thun hiermit kund:
Die Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer vierzehnten Sitzung vom 27. April d. J. beschlossen, daß
1) die Unterscheidung von Haupt- und Reserve, kontingent Wegfällen und diese beiden Kontingente fortan unter der Benennung „ Hauptkonlingent * zusammengefaßt und dem Ersatzkontingent gegenübergestellt werden solle;
2) tat aus der Vereinigung des bisherigen Haupt- und Reservekontingents gebildete Hauptkonlingent 1| Prozent der Matrikel betragen solle;
3) das Ersatzkontingent von { auf f Prozent der Matrikel zu erhöhen sei.
Alle, die eS angeht, haben sich danach zu achten. >