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1861

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ochenblatt

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Hanau, Donnerstag den 18. Juli 186L

Gesetzgebung.

Die 9?r. IV deS GesepblatteS von diesem Jahre enthält:

Verordnung

von, 1. Juli 1861,

die Auflösung der gegenwärtigen zweiten Kammer der Land stände betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich W i l h e l m der I., Kurfürst rc. re.

finden UnS bewogen, nach Anhörung Unseres vjesammtstaatsmin>ster>um» in Gemäßheit deS §. 69 der VersassungSurkunde zu verordnen:

§- I.

Die gegenwärtige zweite Kammer der Land« stände wird hiermit aufgelöst und hört die Wirk­samkeit dieser Kammer von den, Augenblicke der Verkündigung dieser Verordnung in ihrer Mitte an auf.

§ r.

Es wird zugleich in Gemäßheit deS §. 69 der VersassungSurkunde eine neue Wahl von Abge- ordneten zur zweiten Kammer verordnet, deren Einberufung innerhalb der nächsten sechs Monat« vom heutigen ?age an erfolgen soll und hat die. , serhalb Unser Ministerium bei Innern daS- thige zu verfügen.

Alle, welche eS angeht, haben hiernach sich ge, buhrend zu achten.

Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un­terschrist und deS beigedrückcen Staalssiegelö gegeben zu Gaffel am 1. Juli t86L

Friedrich Wilhelm.

(St. S.)

vt Bolmar.

Verordnung vom 3. Juli 1861, z betreffend die Eintheilling undStärke des BundeökontingentS.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm der L, Kurfürst ic. :c. thun hiermit kund:

Die Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer vierzehnten Sitzung vom 27. April d. J. beschlos­sen, daß

1) die Unterscheidung von Haupt- und Reserve, kontingent Wegfällen und diese beiden Kon­tingente fortan unter der Benennung Hauptkonlingent * zusammengefaßt und dem Ersatzkontingent gegenübergestellt wer­den solle;

2) tat aus der Vereinigung des bisherigen Haupt- und Reservekontingents gebildete Hauptkonlingent 1| Prozent der Matrikel betragen solle;

3) das Ersatzkontingent von { auf f Prozent der Matrikel zu erhöhen sei.

Alle, die eS angeht, haben sich danach zu achten. >