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Den 13. Juni. Anna Christine, des Seifigere und Clgarrenmacher» Johanne» Hammel, T-, alt 2 M. 16 T.

Den 14 Juni. Eine uneheliche T- (vor der Taufe gestorben), alt 23 T.

Den 15. Juni. Frau Anna jfalharine, deS verlebten Bürger» und Schuhmachermeisters Philipp Jakob Heydt, nachgelassene Wwe., geb. Reumann, alt 75 I. 3 M. 4 T.

In der niederländischen • Geineinde.

Den 12 Juni. Des Bürgers und Küsenneister» Friedrich Wörner, S. (todtgeboren).

Gemeinnützige Nachrichten.

In Gemähbeic der im §■ 14 des die Besteuerung der Hunde und die Verminderung dek Gefahren der Hundswmk betreffenden Gesetzes vorn 31. Oktober 1833 enthaltenen Vorschrift wird folgende

Belehrung über die Wasserscheu bei Menschen und Thieren bekannt gemacht.

(Fortsetzung und Schluss)

Nur in einzelnen Fällen, wenn ein besonders theures Hausthier auf die erwähnte Weise beschädigt worden wäre, und der Besitzer zu großen Verlust erlitte, als daß man es, ohne völlige Gewißheit über den Ausbruch der Wuth, todt schlüge, im Falle ferner Kunstverstän­dige die Heilung des Thieres wahrscheinlich machen — nur dann kann mit Genehmigung der Polizei das be­schädigte Thier bei größter Vorsicht einer, allein einem Tbierarzie zu übertragenden, Kur unterworfen werden. Zu dem Ende ist es sogleich von allen andern Thieren sorgsam abzusondern, und mindestens drei Monate lang, im Falle die Wuth nicht inzwischen erscheint, mit an­gemessener Behutsamkeit einzusperren. Während der Beobachtung und Behandlung ist die möglichste Vor­sicht anzuwenden; auch darf die Milch von verletztem Melkoiebe der Art binnen der Zeit von drei Monaten nicht genossen, sondern muß in die aufgegrabene und wieder zu bedeckende Erde geschüttet, überhaupt nichts von einem gebissenen Thiere gebraucht weiden. — Bis der ohne Verzug hinzuaerusene Tbierarzt kommt, kann man die Wunde, wie die eines Menschen, nach den ge, gebenen Vorschriften behandeln.

Alle Kleidungsstücke, die ein toller Hund zerrissen oder beschmutzt hat, müssen ganz oder zum Theil ver. brannt oder vergraben werden.

Der Aufenthaltsort oder Stall eines tollen oder der Wuth verdächtigen HundeS, oder eines von einem sol­chen oder offenbar tollen Hunde gebissenen andern HauS- hiereS, Rindviehes, Schweines ic. muß, sobald das Thier getödtet worden, mit der möglichsten Sorgfalt gereinigt, auch soviel als thunlicb alles, was von dem kranken Thiere berührt worden, weggeschafft werden, weil man nicht gewiß ist, daß sich nicht das Gift durch den Spei­chel, der sich an etwas angehängt, und durch mehrfa­che Weise auf andere Thiere fortpstanzen könne. Die

In der katholischen Gemeinde.

Den 8. Juni. Adam Schmidt, Taglöhner au» Großenbach im Kreis Hünfeld, alt 38 I

Berichtigungen.

Im vorigen Wochenblatt ist unter den Gebornen in der Marienkirche zu lesen: Friedrich Aschcnbrenncr> Beisitzer dahier.

In. Nr. 23 d. Bl. muß es unter den Gestorbenen der kathol. Geineinde heißen: „Den 30. Mai. Frau Juliane, des hiesigen Bürgers und Metzgermeisters Karl Marx, Ehefrau, geb. Kreis." /

Ställe müssen deshalb ausgelüftet, mit Essigdämpfen auSgeräucherk, die Wände abgekratzt und frisch getüncht, oder mit Lehmwasser bestricken, der Boden mit schar, ser Lauge abgewaschen, oder mit ungelöschtem Kalke gescheuert oder abgehobelt und die Späne verbrannt, Krippen, Raufen und Eimer ganz bei Seite geschafft, oder fleißig gereinigt, die Ketten ausgeglüht, alles aber, was man, ohne zuviel einzubüßen, zerstören kann, muß verbrannt oder verscharrt werden, wie Streu, gc- ringes Holzwerk, kleinere Hundehütten, Freßgeschirre tc. Man hüte sich auch, Stellen, die von dem Blute vder.Geifer eines tollen Hundes' besudelt sind, mit blo­ßen Händen zu berühren , besonders wenn die Ober- haut derselben nicht ganz heil ist.

Nothwendig ist es, daß man der O> tspolizcibchörke oder dem Ortsvorstande unverzüglich die Anzeige ma­che, wenn man ein der Wuth überhaupt verdächtiges, oder von einem solchen gebissenes Thier im Hause hatte, sollte es auch sogleich getödtet worden fein, oder im Falle ein muthmaßlich oder offenbar toller Hund ent­lauft, oder ein unbekannter, anscheinend wüthender sich an einem Orte sehen läßt. Verheimlichungen sol­cher Fälle sind daher in den meisten Staaten durch Verordnungen der Polizei streng verboten. Diese er- greift die erforderlichen Maßregeln, um ein Vorkommen der Art möglichst unschädlich zu machen, verfügt die Vorkehrungen zur Verfolgung und Erlegung des schäd­lichen Hundes, macht fein Vorhandensein in der gan­zen Umgegend bekannt, damit die Einwohner ihre Häu­ser verwahren, Vorsicht bei dem Aufenthalte ihrer Kin­der im Freien anwenden und genaue Aussicht auf ihr Vieh haben können. Vor allem aber verordnet die Po­lizei das Anlegen aller Hunde, und das Tödten eines leben frei umherlaufenden in der betreffenden Gegend während sechs bis neun Wochen.