Wochenblatt für d i e Provinz Hanau.
Ha n a n, Donnerstag den 30. Mai 1861.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst ßerubet:
den zweiten Bahnmeister für die Bahnstrecke von Marburg bis an die LandeSgrenze bei Mied ei hausen, Georg W > ck, nunmehr zum Bahnmeister für die Bahnstrecke Gensungen. Wabern auf Widerruf ju ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oderbehörden.
1. Durch das Ableben des Pfarrers zu Kilian- stadien ist die bastle PsarrsteUe erledigt worden, was mit dem Aningen hierdiiich zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß BewerbungSgesuche um diese Stelle, unter Angabe des Lebensalters des Bewerbers, binnen 3 Wochen dahier einzu- reichen sind.
Hanau am 4. Mai 1861.
Kurfürstliches ev. Konsistorium.
Harbordt.
vt. Span genbefg.
2. Nach Ablauf der im §. 23 des Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860 erwähnten dreiwöchigen Reklamationsfrist und Erledigung der nachträglichen Berichtigungen wie der erhobenen Reklamationen ist das unter dem 27. März d. J. bekannt gemachte Berzeichniß der im §. 47 Satz 1 und §. 48 der AerfaffungSurkunde vom 30. Mai 1860 bezeichneten Grundbesitzer in Gemüßheit des. §. 26
des gedachten Wahlgesetzes dahin von Kurfürstlichem Ministerium des Innern sestgestellt worden, daß die unter den Stummer« 27 und 8t darin aufgenommenen Gutsbesitzer:
Ernst Pfeffer zu Römersberg und Johann Georg O e st e zu PhilippSthal
ausfaUen,, dagegen die Gutsbesitzer:
Kaufheld zu HalSdorf wegen seines Grund- besitzkS zu Halstoif, Rauschenberg, Niekling, Albshausen und Wohra mit zusammen 211 Kasseler Ackern Garten, Feldland und Wiesen und Dr. jur. Karl Ferdinand Vtbcriuö W i p- p ermann zu Kassel wegen seines Grundbesitzes zu Rinteln mit ^s von 382 Kasseler Ackern Garten, Feldland und Wiesen zugehen, was in Gemäßheit höherer Weisung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Hanau am 6. Mai 1861.
Kurfürstliche Regierung.
H a r b v r d t. c
vt. Heynemann, k. A-
3. DaS Publikum wird darauf aufmerksam gemacht, daß es, erhaltener Mittheilung zufolge, nach den Belgischen Gesetzen strafbar äst, wenn bei Senkungen mit baarem Geld Papiergeld, Pretiosen, Juwelen u. s. w., welche in Belgien eingeführt werden, deren Werth von dem Absenker zu niedrig erklärt ist, oder wenn solche Gegenstände mit ankeren Sachen verpackt ohne Wenhödeklaration abgesendet werden.
-Kassel am 15. Mai 1861.
Kurfürstliche Gene« alpostinspektiom
Schmerselk.