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Provinz H a u a u.
- Ha nau, Donnerstag den 16. Mai 1861.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
die erledigte Pfarrei Nentershausen in der Klasse Sontra dem Pfarrer Bernhard August B e ß zu Oberguke zu übertragen.
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Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnadigst geruhet:
den Sekondlieutenant Wilkens vom 1. Infanterieregiment (Kurfürst) mit Pension auescheidcn zu lassen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigü geruhet:
den bisherigen Hosigkai Konrad Wagner nun. mehr provisortscb ^um Pedellen des Oberhosmarschall- amtS zu ernennen.
Allgemeine Verfügungen der Oderbehörden.
1 - Bekanntmachung,
die Prüfung der Bergbeflissenen betreffend.
Es ist wahrgenommen worden, daß Diejenigen, welche sich dem Bergwesen widmen wollen, nicht selten ihr Fachstudium beginnen, ehe sie sich die „dazu erforderliche Vorbildung erworben haben.
Um den hiermit verbundenen Uebelständen vor» zubeugen, sollen vom Jahre 1864 an nur Diejenigen zu den Prüfungen für Bewerber um technische Beamtenstellen beim Bergwesen zugelassen
werden, welche ein Jahr lang die Klasse Secunda - eines Kurhessischen GynmasiumS besucht haben oder genügend nachweisen, daß sie die hiermit verbundene Borbildung in sonstiger Weise sich erworben haben. - ' . .
Der Besuch eines Realgymnasiums kann dem eines Gymnasiums gleichgesetzt werden. Da die Entscheidung hierüber aber von dem Lehrplan« und der sonstigen Beschaffenheit des. betreffenden Realgymnasiums mit abhangt, so wird sich das Urtheil darüber für jeden einzelnen Fall vorbehalten.
Cassel am 24. April 1861.
Kurfürstliche Oberberg, und Salzwerksdirektion.
F u l d a.
vt. Frederking.
2 Durch das Ableben des Pfarrers zu Kiliau- städten ,st die dasige Pfarrstelle erledigt worden, was mit dem Anfügrn hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird, daß BewerbungSgesuche um diese Stelle, unter Angabe deS Lebensalters des Bewerbers, binnen 3 Wochen dahier einzü- reichen sind.
Hanau am 4. Mai 1861.
Kurfürstliches ev. Konsistorium.
Harbordt-
vt. Spangenberg.
3 . Nach Ablauf der im §. 23 deS Wahlgesetzes vom 30. Mai 1860 erwähnten dreiwöchigen Reklamationsfrist und Erledigung der nachträglichen Berichtigungen wie der nhobeneu Reklamationen