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HaNa u, Donnerstag den 21. März 1861.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königfiche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Königlich Preußischen Generallieutenant und Divisionskommandeur von Rudolphi das Groß- freut und dem Königlich Preußischen Rittmeister der Garde du KorpS, von L ü r t w i tz--F ra n k e n b e r g, das Ritterkreuz des Kurfürstlichen WilhelmSordenö zu verleihen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

dem Kommandeur k°s 2. HusarenregimentS, Her« »zog zu Sachsen -Meiningen, Oberstlieutenant von Biedenfeld, die nachgesuchte Erlaubniß zur An­nahme unb zum Tragen Deß von deS HerzogS von Sachsen Meiningen Hoheit demselben verliehenen Komthurkreuzes 2r Klaffe des Sachsen - Ernestinischen Hausorkens zu ertheilen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhec:

zu der von dem Erblandpostmeister, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taris, in Vorschlag gebrach­ten Bersetzung deS Postverwalters Heinrich Bir­kenstamm in Zimmersrode in gleicher Eigenschaft »ach Waldkappel die allerhöchstlandesherrliche Ge­nehmigung zu ertheilen.

Allgemeine Verfügungen der Oberbehörden.

1. Zum öffentlichen Verkäufe der hiesiger Leihbank verfallenen Pfänder ist Termin auf M o n t a g

den 2 2. April d. J. und folgende Tage anbe- raumt. In dieser Vergantung müssen alle Pfän­der alsbald baar bezahlt werden, auch sämmtliche vom 1. März 1860 an bis Ende August 1X60 versetzten und die bis den L bzw. den 3 t. März d. 3* verlängerten Pfänder müssen (wie solches die Leihzetrel ohnehin ausweisen), wenn sie nicht mit zur Vergantung gezogen werden sollen, läng­stens bis zum Schlüsse deS Monats März d. I., weil alsdann die Bücher geschlossen werden, ent­weder ausgelöset oder umzeschrieben sein. Bei Pfändern, welche wollene oder sonst leicht ver- wesliche Gegenstände enthalten, findet jedoch nach der LombardSordnung keine Umschreibung Statt. Zur Beförderung des Gescha/cS wird die Schreib­stube während' der Umschreibst auch Mittwoch und Samstag Nachmittags geöffnet. Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die Einlösung verfallener Pfänder vor der Vergantung nicht mehr zugelassen werden kann, sondern alle Ende März d. I. der Leihbank verfallenen Pfänder auch wirklich zum öffentlichen Verkäufe kommen.

Hanau am 5. März 1861.

Kurfürstliche Leihbankdirektion. Rauh.

vt. Groß.

2. Bekanntmachung,

die für das Jahr 1861 zur Stuteubedeckring zugelassenen Privalhengste betreffend.

Den hierunter genannten Besitzern der daneben bezeichneten Hengste ist unter den in den deshal-