Wi 1861
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Wochenblatt
für 6 t r
H a n a u, Donnerstag den 28. Februar 1861.
G e sctzgeb u n g.
Die Nr. 1 des Gesetzblattes von diesen Jahre enthält:
Verordnung
vcm 14. Februar 1861,
die Aushebu ng der Du r ch ga n g S a bg a b en und der ihre Stelle vertrete ndenAuS- gangsabgaben betreffend.
Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Gilbet m der 1, Kurfürst rc. re.
verordnen auf den Grund der, mit den übrigen Zollvereinsstaaren getrosfe/en Vereinbarungen über Abänderungen einiger Bestimmungen des Zolltarifs, nach Anhörung Unseres GcsammtstaacsmikilsteriumS Und unter Hinweisung aus die im §.. 13 des Zoll- gesetzes vom 28. Dezember 1837 enthaltene allgemeine landsländische Zustimmung, wie folgt:
§• 1.
Vom t. März d. J. an sind die Abgaben für den Waarendurchgang (d r i t t e Abtheilung des durch Verordnung vom 26. Oktober 1859 publizirten Ber- einözolltarifs), ferner die in der zweiten Abtheilung jenes Tarifs, unter Pos. 2 », Pos. 5 e, 2 und 3, Pos. 5f, 1 und Pos. 26, Anmerkung 1, festgesetzten AuSgangszölle aufgehoben. Die unter diesen,Posi
tionen begriffenen Gegenstände werden der ersten Abtheilung des Tarifs zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreit.
§. 2.
Alle Bestimmungen, welche mit vorstehender Aushebung der Durchgangszölle nicht vereinbar sind, treten vom gleichen Zeitpunkte an außer Kraft.
Alle, die es angelst, haben sich hiernach zu achten. Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und deS beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Caffel am 14- Februar 186t- Friedrich Wilhelm.
(@t. S.)
, Vt. Rohde.
Ernennungen und Beförderungen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst, haben allergnädigst geruhet: 1
den provisorisch bet dem Oberhofmarschallamte angestellten Kanzlisten Wilhelm Bauth als solchen nunmehr definitiv zu bestellen.
Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:
den Major Geißler vom 3- Infanterieregiment mit Pension auSscheiken zu lassen.