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Wochenblatt

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H a n a u, Donnerstag den 28. Februar 1861.

G e sctzgeb u n g.

Die Nr. 1 des Gesetzblattes von diesen Jahre enthält:

Verordnung

vcm 14. Februar 1861,

die Aushebu ng der Du r ch ga n g S a bg a b en und der ihre Stelle vertrete ndenAuS- gangsabgaben betreffend.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Gilbet m der 1, Kurfürst rc. re.

verordnen auf den Grund der, mit den übrigen Zollvereinsstaaren getrosfe/en Vereinbarungen über Abänderungen einiger Bestimmungen des Zolltarifs, nach Anhörung Unseres GcsammtstaacsmikilsteriumS Und unter Hinweisung aus die im §.. 13 des Zoll- gesetzes vom 28. Dezember 1837 enthaltene allge­meine landsländische Zustimmung, wie folgt:

§ 1.

Vom t. März d. J. an sind die Abgaben für den Waarendurchgang (d r i t t e Abtheilung des durch Verordnung vom 26. Oktober 1859 publizirten Ber- einözolltarifs), ferner die in der zweiten Abthei­lung jenes Tarifs, unter Pos. 2 », Pos. 5 e, 2 und 3, Pos. 5f, 1 und Pos. 26, Anmerkung 1, festgesetzten AuSgangszölle aufgehoben. Die unter diesen,Posi­

tionen begriffenen Gegenstände werden der ersten Abtheilung des Tarifs zugewiesen, mithin von jeder Abgabe befreit.

§. 2.

Alle Bestimmungen, welche mit vorstehender Aus­hebung der Durchgangszölle nicht vereinbar sind, treten vom gleichen Zeitpunkte an außer Kraft.

Alle, die es angelst, haben sich hiernach zu achten. Urkundlich Unserer Allerhöchsteigenhändigen Un­terschrift und deS beigedrückten Staatssiegels gegeben zu Caffel am 14- Februar 186t- Friedrich Wilhelm.

(@t. S.)

, Vt. Rohde.

Ernennungen und Beförderungen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst, haben allergnädigst geruhet: 1

den provisorisch bet dem Oberhofmarschallamte an­gestellten Kanzlisten Wilhelm Bauth als solchen nunmehr definitiv zu bestellen.

Seine Königliche Hoheit der Kurfürst haben allergnädigst geruhet:

den Major Geißler vom 3- Infanterieregiment mit Pension auSscheiken zu lassen.